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Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Dritter Teil – Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 24 KStG – Freibetrag für bestimmte Körperschaften
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- 2.
für Vereine im Sinne des § 25,
- 3.
für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.
Zu § 24: Geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 550) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KStG - Körperschaftsteuergesetz/§§ 23 - 26, Dritter Teil - Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140802,29