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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 36 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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§ 42 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 42 LHO – Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Soweit die Entscheidung nicht vom Senat getroffen wird, bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde
- 1.
der Erlass von Verwaltungsvorschriften,
- 2.
der Abschluss von Tarifverträgen,
- 3.
die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen,
- 4.
die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen und
- 5.
sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung,
wenn diese Regelungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren zu Einzahlungsminderungen oder zu zusätzlichen Auszahlungen führen können.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 36 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/
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