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§ 121 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil X – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 SchulG – Räume, Kosten

(1) Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zuständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin. Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 116 - 122, Teil X - Gemeinsame Bestimmungen/
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