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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPOG,NI - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz/§§ 64 - 79, Sechster Teil - Zwang/§§ 64 - 70, 1. Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
Dokument
§ 67 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Zwang → 1. Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
§ 67 NPOG – Zwangsgeld
(1) 1Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und auf höchstens 100.000 Euro schriftlich festgesetzt. 2Bei seiner Bemessung ist auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
(2) 1Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. 2Eine Beitreibung unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPOG,NI - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz/§§ 64 - 79, Sechster Teil - Zwang/§§ 64 - 70, 1. Abschnitt - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=173060,75
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