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§ 36 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 36 NPOG – Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen

(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Eine Person darf nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie

  1. 1.

    minderjährig oder

  2. 2.
    1. a)

      Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder

    2. b)

      Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments

ist. 2Eine Person soll nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie ein Angebot zum Ausstieg aus einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes angenommen oder die Absicht dazu hat und durch die Verwendung als Vertrauensperson der Ausstieg gefährdet wäre. 3Die Polizei darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 der Strafprozessordnung) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a der Strafprozessordnung) nicht von sich aus als Vertrauenspersonen verwenden.

(3) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

  1. 1.

    in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen, oder

  2. 2.

    eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder

  3. 3.

    Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.

(4) 1Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(5) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPOG,NI - Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz/§§ 11 - 49a, Dritter Teil - Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei/§§ 30 - 49a, 2. Abschnitt - Befugnisse zur Datenverarbeitung/
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