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Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NPOG – Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei

(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. 2Sie treffen hierbei auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. 3Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach Satz 1 insbesondere auch Straftaten zu verhüten.

(2) 1Die Polizei wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Verwaltungsbehörden und Polizei unterrichten sich gegenseitig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 51 bis 53).

(5) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.




§ 2 NPOG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Gefahr:

    eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

  2. 2.

    gegenwärtige Gefahr:

    eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

  3. 3.

    erhebliche Gefahr:

    eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter von vergleichbarem Gewicht;

  4. 4.

    dringende Gefahr:

    eine im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt;

  5. 5.

    Gefahr für Leib oder Leben:

    eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

  6. 6.

    abstrakte Gefahr:

    eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;

  7. 7.

    Maßnahme:

    Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe;

  8. 8.

    Gefahr im Verzuge:

    eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;

  9. 9.

    Polizei:

    die Polizeibehörden (§ 87 Abs. 1) sowie für sie die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Nummer 10) und im Rahmen der übertragenen Aufgaben die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten (§ 95);

  10. 10.

    Polizeibeamtin oder Polizeibeamter:

    eine Beamtin oder ein Beamter im Polizeivollzugsdienst, die oder der allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt ist;

  11. 11.

    Verwaltungsbehörde:

    die nach § 97 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie für sie die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten;

  12. 12.

    Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte:

    im Dienst einer Verwaltungsbehörde stehende oder sonst von ihr weisungsabhängige Personen, die allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch Bestellung ermächtigt sind;

  13. 13.

    Straftat:

    eine den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige Tat;

  14. 14.

    Straftat von erheblicher Bedeutung:

    1. a)

      ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach § 154 oder § 155 des Strafgesetzbuchs (StGB),

    2. b)
    3. c)

      ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen, wenn die Tat im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören;

  15. 15.

    terroristische Straftat:

    1. a)

      eine Straftat nach § 211 oder § 212 StGB, nach § 223 StGB, wenn einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zugefügt werden, nach § 239a, § 239b, § 303b, § 305, § 305a, § 306, § 306a, § 306b, § 306c, § 307 Abs. 1, 2 oder 3, § 308 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 309 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 313, § 314, § 315 Abs. 1, 3 oder 4, § 316b Abs. 1 oder 3, § 316c Abs. 1, 2 oder 3, § 317 Abs. 1 oder § 330a Abs. 1, 2 oder 3 StGB,

    2. b)
    3. c)

      eine Straftat nach § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1, 2 oder 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1, 2 oder 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

    4. d)

      eine Straftat nach § 51 Abs. 1, 2 oder 3 WaffG

      bei Begehung im In- oder Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und diese Straftat durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann;

  16. 16.

    schwere organisierte Gewalttat:

    1. a)

      eine Straftat nach § 176 Abs. 1 oder 2, § 176a Abs. 3 oder § 177 Abs. 5, 6, 7 oder 8 StGB,

    2. b)

      eine Straftat nach § 211, § 212 oder § 226 Abs. 2 StGB oder

    3. c)

      eine Straftat nach § 234, § 234a, § 239a oder § 239b StGB,

    die Teil der von Gewinn- oder Machtstreben bestimmten planmäßigen Begehung von Straftaten durch mehr als zwei Beteiligte ist, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden;

  17. 17.

    Kontakt- oder Begleitperson:

    eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.




§ 3 NPOG – Geltungsbereich

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei

  1. 1.
    der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 bis 4),
  2. 2.
    der Erfüllung anderer der Polizei übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 5).

2Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr oder die anderen Aufgaben besonders geregelt werden, gehen diesem Gesetz vor. 3Soweit die besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten finden die Vorschriften in § 16 Abs. 4 über die Entschädigung von Personen und in den §§ 72 bis 79 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.




§ 4 NPOG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verwaltungsbehörde oder die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.




§ 5 NPOG – Ermessen; Wahl der Mittel

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) 1Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2Den Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.




§ 6 NPOG – Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) 1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.




§ 7 NPOG – Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen

(1) 1Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. 2Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.

(2) 1Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. 2Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen der in Satz 1 genannten Person ausgeübt wird.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.




§ 8 NPOG – Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn

  1. 1.
    eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. 2.
    Maßnahmen gegen die nach § 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. 3.
    die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  4. 4.
    die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.




§ 9 NPOG – Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften

Soweit die Vorschriften des Dritten Teils Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, finden die §§ 6 bis 8 keine Anwendung.




§ 10 NPOG – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1.  

    Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

  2.  
  3.  

    Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes),

  4.  

    Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes),

  5.  
  6.  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.




§ 11 NPOG – Allgemeine Befugnisse

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.




§ 12 NPOG – Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen jede Person befragen, von der Angaben erwartet werden können, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nach § 1 erforderlich sind.

(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

(3) Kommt die befragte Person aufgrund der §§ 6 bis 8 für eine gegen sie zu richtende Maßnahme in Betracht, so ist sie zur Auskunft in der Sache verpflichtet, wenn die Angaben zur Abwehr der Gefahr oder für die weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind.

(4) 1Eine zur Auskunft verpflichtete Person darf zum Zweck der Befragung kurzzeitig angehalten werden. 2Die Vorschriften der Strafprozessordnung über verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a) gelten entsprechend.

(5) 1Die zu befragende Person ist auf ihr Verlangen auf die Rechtsgrundlage ihrer Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen und über ihr Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes über das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu unterrichten. 2Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 3Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 4Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person, ein Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder ein Kammerrechtsbeistand ist auch in den Fällen des Satzes 3 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 5Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 6Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(6) 1Die Polizei kann auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. 2Die Maßnahme ist nur zulässig,

  1. 1.

    im öffentlichen Verkehrsraum bis zu einer Tiefe von 30 km ab der Landesgrenze zu den Niederlanden,

  2. 2.

    auf Bundesfernstraßen einschließlich der Auf- und Abfahrten und der unmittelbar daran angrenzenden Bereiche,

  3. 3.

    in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs und den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen.

3Die Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht die Wirkung von Grenzübertrittskontrollen haben. 4Art, Ort, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die wesentlichen Gründe einschließlich der zugrunde liegenden Lageerkenntnisse sind schriftlich zu dokumentieren. 5Eine Person kann im gesamten öffentlichen Verkehrsraum nach Satz 1 kontrolliert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug angetroffen wird; Satz 4 gilt entsprechend.




§ 12a NPOG – Gefährderansprache, Gefährderanschreiben

(1) 1Verursacht eine Person eine Gefahr oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, so können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die Person zum Zweck der Abwehr der Gefahr oder der Verhütung der Straftat ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). 2Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden.

(2) 1Bei einer minderjährigen Person darf eine Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden, es sei denn, durch deren oder dessen Anwesenheit würde der Zweck der Maßnahme gefährdet. 2In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. 3Ein an eine minderjährige Person gerichtetes Gefährderanschreiben ist zugleich deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zuzuleiten.




§ 13 NPOG – Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen,

  1. 1.

    wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,

  2. 2.

    wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

    1. a)

      Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder

    3. c)

      sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden,

  3. 3.

    wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist, oder

  4. 4.

    die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird.

(2) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die betroffene Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 2Die Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Wer verpflichtet ist, einen Berechtigungsschein mit sich zu führen, hat diesen auf Verlangen den Verwaltungsbehörden und der Polizei zur Prüfung auszuhändigen.




§ 14 NPOG – Kontrollstellen

(1) Kontrollstellen dürfen von der Polizei auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. 1.

    eine Straftat von erheblicher Bedeutung,

  2. 2.

    eine Straftat nach den § 125 oder § 125a des Strafgesetzbuchs,

  3. 3.

    eine Straftat nach § 20 des Vereinsgesetzes oder

  4. 4.

begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.

(2) 1Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter oder eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

(3) 1Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten zu löschen. 2Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig eine der vorgenannten Straftaten oder eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird.




§ 15 NPOG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen, wenn

  1. 1.
    eine nach § 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
  2. 2.
    dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, oder wegen einer Straftat verurteilt worden ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

2Erkennungsdienstliche Maßnahmen werden von der Polizei durchgeführt. 3Gegen eine Person, die nicht nach § 6 oder 7 verantwortlich ist, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass die Person Angaben über die Identität verweigert oder Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.

(2) 1Ist die Identität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. 2Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind

  1. 1.
    die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. 2.
    die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. 3.
    die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. 4.
    Messungen

und andere vergleichbare Maßnahmen.




§ 15a NPOG – Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung

(1) 1Zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche können deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgeglichen werden, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 2Zu diesem Zweck dürfen

  1. 1.

    der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen,

  2. 2.

    Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen und

  3. 3.

    die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht

werden. 3Die Untersuchungen nach Satz 2 Nr. 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. 4Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. 5Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. 6Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) 1Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 3Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Abs. 2 der Strafprozessordnung entsprechend.




§ 16 NPOG – Vorladung

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, um sie nach § 12 zu befragen, um eine Gefährderansprache nach § 12a durchzuführen oder wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) 1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet eine Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden,

  1. 1.

    wenn ihre Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind oder

  2. 2.

    wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist auf die darin genannten Personen entsprechend anzuwenden, wenn diese nach Absatz 1 vorgeladen oder herangezogen werden.




§ 16a NPOG – Meldeauflage

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können anordnen, dass sich eine Person nach Maßgabe der Anordnung auf einer Polizeidienststelle vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird.

(2) 1Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. 3Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 5Eine Verlängerung über insgesamt drei Monate hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde oder Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 6Im Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

7Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 9Hat sich die betroffene Person nach Maßgabe der Anordnung nicht mehr als einmal im Monat auf einer Polizeidienststelle vorzustellen, so beträgt die Höchstdauer der Anordnung und Verlängerung abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils sechs Monate; der richterlichen Anordnung nach den Sätzen 5 bis 8 bedarf es in diesen Fällen erst bei einer Verlängerung über insgesamt sechs Monate hinaus.




§ 17 NPOG – Platzverweisung, Aufenthaltsverbot

(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. 2Die Platzverweisung kann gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.

(2) Betrifft eine Maßnahme nach Absatz 1 eine Wohnung, so ist sie gegen den erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der berechtigten Person nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig.

(3) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann die Polizei ihr für eine bestimmte Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. 2Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. 3Die Platzverweisung nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.




§ 17a NPOG – Wegweisung und Aufenthaltsverbot bei häuslicher Gewalt

(1) 1Die Polizei kann eine Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen aus der von ihr bewohnten Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und den Aufenthalt in einem bestimmten Umkreis der Wohnung untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung wohnenden Person abzuwehren. 2Sie kann dieser Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen auch untersagen, bestimmte andere Orte, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhält, zu betreten und sich in einem bestimmten Umkreis solcher Orte aufzuhalten, und sie von einem solchen Ort verweisen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich ist. 3Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.4 Die Polizei unterrichtet die betroffene Person über Beratungsangebote. 5Sie unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 sowie über Beratungsangebote und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen. 6Die Polizei kann personenbezogene Daten der gefährdeten Person auch ohne deren Einwilligung an eine geeignete Beratungsstelle übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) 1Stellt die gefährdete Person während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, so verlängert die Polizei die Maßnahme um zehn Tage. 2Die gefährdete Person ist von der Polizei unverzüglich über die Verlängerung zu unterrichten. 3Die Maßnahme nach Absatz 1 wird mit dem Zeitpunkt einer einstweiligen Anordnung, der gerichtlichen Endentscheidung, dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder einer sonstigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens unwirksam.

(3) Sind Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen worden, so hat das Gericht die Polizei über einen Antrag auf gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie über gerichtliche Entscheidungen und sonstige Verfahrensbeendigungen nach Absatz 2 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.




§ 17b NPOG – Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

(1) 1Die Polizei kann zur Verhütung einer terroristischen Straftat einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

  2. 2.

    das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird.

2Die Polizei hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Interesse der betroffenen Person das Interesse an der Einhaltung der Aufenthaltsvorgabe überwiegt. 3 § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Polizei zur Verhütung einer terroristischen Straftat einer Person untersagen, ohne Erlaubnis Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe aufzunehmen (Kontaktverbot). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme einschließlich

    1. a)

      im Fall der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 einer Bezeichnung des Bereichs, aus dem sich die Person ohne Erlaubnis nicht entfernen darf, oder des Ortes, an dem sich die Person ohne Erlaubnis nicht aufhalten darf,

    2. b)

      im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 der bestimmten Personen oder der Personen einer bestimmten Gruppe, mit denen der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  3. 3.

    der Sachverhalt sowie

  4. 4.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Die Anordnung ist auf den zur Verhütung der terroristischen Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 6Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 5 Halbsatz 1 gelten entsprechend. 7Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 bis 5 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft.




§ 17c NPOG – Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen, dessen Anlegung zu dulden und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewaltstraftat begehen wird, oder

  2. 2.

    das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung sowie die Erhebung, Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.

(2) 1Die Polizei erhebt und speichert mithilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. 2Soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 4Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur geändert, genutzt oder übermittelt werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:

  1. 1.

    zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schweren organisierten Gewaltstraftaten,

  2. 2.

    zur Feststellung von Verstößen gegen eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot nach § 17b,

  3. 3.

    zur Verfolgung einer Straftat nach § 49a Abs. 2,

  4. 4.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

  5. 5.

    zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

5Die Verarbeitung der Daten nach Satz 4 Nrn. 2 und 5 hat automatisiert zu erfolgen. 6Die nach Satz 1 erhobenen Daten einschließlich der Bewegungsbilder nach Satz 2 sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 7Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 4 genannten Zwecke verwendet werden. 8Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, so dürfen diese nicht geändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 9Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. 10Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 11Sie ist nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  3. 3.

    die Angabe, ob die betroffene Person einer Aufenthaltsvorgabe oder einem Kontaktverbot nach § 17b unterliegt,

  4. 4.

    der Sachverhalt sowie

  5. 5.

    eine Begründung.

3Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies in der Anordnung besonders gestattet wird. 4Die Anordnung ergeht schriftlich. 5Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 6Die Anordnung ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 7Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 6 Halbsatz 1 gelten entsprechend. 8Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 9Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 bis 6 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft.




§ 18 NPOG – Gewahrsam

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies

  1. 1.

    zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

  2. 2.

    unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung

    1. a)

      einer Straftat oder

    2. b)

      einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit

    zu verhindern, oder

  3. 3.

    unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 17 durchzusetzen.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, die aus dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

(3) Die Polizei kann eine minderjährige Person, die sich der Sorge der erziehungsberechtigten Personen entzogen hat, in Obhut nehmen, um sie einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zuzuführen.




§ 19 NPOG – Richterliche Entscheidung

(1) 1Kommt es aufgrund einer Maßnahme nach § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 3 oder § 18 zu einer Freiheitsentziehung, so haben die Verwaltungsbehörden oder die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu beantragen. 2Wird die Freiheitsentziehung auf § 18 gestützt, so sind in dem Antrag anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    die beabsichtigte Dauer der Maßnahme,

  3. 3.

    der Sachverhalt sowie

  4. 4.

    eine Begründung.

3Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird.

(2) 1Die festgehaltene Person, bei deren Minderjährigkeit auch ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter, kann auch nach Beendigung der Freiheitsentziehung innerhalb eines Monats die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung beantragen. 2Der Antrag kann bei dem nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

(3) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. 2Für die Entscheidung nach Absatz 2 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen wurde. 3Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu übertragen, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 4 Wird die Freiheitsentziehung auf § 18 gestützt, so ergeht die Entscheidung schriftlich; sie muss die in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten.

(4) 1Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 3 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. 3Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 FamFG ist das Oberlandesgericht. 4Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. 5Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare entsprechend.




§ 20 NPOG – Behandlung festgehaltener Personen

(1) 1Wird eine Person aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 16 Abs. 3 oder des § 18 festgehalten, so ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. 2Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihrer Wahl zu benachrichtigen und zu ihrer Beratung hinzuzuziehen, soweit dadurch der Zweck oder die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird. 2Die Verwaltungsbehörde oder die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person dazu nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 3Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich diejenige Person zu benachrichtigen, der die Sorge für die Person oder die Betreuung in persönlichen Angelegenheiten obliegt.

(3) Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.

(4) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. 4Die Polizei kann eine in Gewahrsam genommene Person offen mittels Bildübertragung beobachten, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Beobachtung zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist. 5Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der in Gewahrsam genommenen Person zu schonen; die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.

(5) Wird der Gewahrsam nach § 18 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.




§ 21 NPOG – Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung

1Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. 1.

    sobald der Grund für die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei weggefallen ist,

  2. 2.

    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung nach § 19 für unzulässig erklärt wird,

  3. 3.

    in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen,

wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. 2In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf

  1. 1.

    in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer bevorstehenden terroristischen Straftat höchstens 14 Tage,

  2. 2.

    in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bei einer sonstigen bevorstehenden Straftat höchstens zehn Tage und

  3. 3.

    in den übrigen Fällen höchstens sechs Tage

betragen. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist eine Verlängerung der Dauer der Freiheitsentziehung durch das Gericht um einmalig höchstens 14 Tage und um weitere einmalig höchstens 7 Tage zulässig. 4Eine Freiheitsentziehung zum Zweck der Feststellung der Identität soll nicht länger als sechs Stunden dauern.




§ 22 NPOG – Durchsuchung und Untersuchung von Personen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn

  1. 1.
    sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  3. 3.
    sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  4. 4.
    sie an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird oder
  5. 5.
    sie in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts, Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) 1Eine Person darf durch einen Arzt oder eine Ärztin körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger (insbesondere Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus - HIV) gekommen sein kann, und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zulässig, wenn sie von einem Arzt oder einer Ärztin nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu befürchten ist. 3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 4Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 5Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen; in diesem Fall ist die richterliche Bestätigung der Anordnung unverzüglich zu beantragen. 6Die bei der Blutentnahme oder anderen Eingriffen entnommenen Proben sind nach der Durchführung der Untersuchungen unverzüglich zu vernichten. 7Untersuchungsdaten aus Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem in Satz 1 genannten Zweck nicht mehr benötigt werden.




§ 23 NPOG – Durchsuchung von Sachen

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn

  1. 1.

    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 22 durchsucht werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

    1. a)

      in Gewahrsam genommen werden darf,

    2. b)

      widerrechtlich festgehalten wird oder

    3. c)

      hilflos ist,

  3. 3.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

  4. 4.

    sie sich an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort befindet,

  5. 5.

    sie sich in einem Objekt im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind oder

  6. 6.

    es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) 1Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, das Recht, anwesend zu sein. 2Ist sie abwesend, so ist, wenn möglich, ihre Vertretung oder eine andere Person hinzuzuziehen. 3Der Person, die die tatsächliche Gewalt innehat, ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.




§ 24 NPOG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder

  4. 4.

    von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.

(4) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 und in den Fällen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort

  1. 1.

    Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

  2. 2.

    sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder

  3. 3.

    sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.

(6) Zum Zweck der Gefahrenabwehr dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, andere der Öffentlichkeit zugängliche Räume sowie befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Beschäftigte oder Publikum dort aufhalten, betreten werden.




§ 25 NPOG – Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) 1Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. 3 § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) 1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat die Person, die die Wohnung innehat, das Recht, anwesend zu sein. 2Ist sie abwesend, so ist, wenn möglich, eine ihr nahe stehende oder bekannte Person hinzuzuziehen.

(3) Der Grund der Durchsuchung ist der Person, die die Wohnung innehat, oder ihrer Vertretung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(4) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss die verantwortliche Behörde sowie den Grund, die Zeit, den Ort und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. 3Die Niederschrift ist auch von der Person, die die Wohnung innehat, oder von ihrer Vertretung zu unterzeichnen. 4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5Auf Verlangen ist eine Durchschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so ist der oder dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Behörde sowie der Zeit und des Ortes der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.




§ 26 NPOG – Sicherstellung

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

  2. 2.

    um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder

  3. 3.

    wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um

    1. a)

      sich zu töten oder zu verletzen,

    2. b)

      Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    3. c)

      fremde Sachen zu beschädigen oder

    4. d)

      die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.




§ 27 NPOG – Verwahrung

(1) 1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.

(2) 1Der Person, bei der eine Sache sichergestellt wird, ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, ist unverzüglich über die Sicherstellung zu unterrichten.




§ 28 NPOG – Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. 1.

    ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,

  2. 2.

    ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,

  3. 3.

    sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,

  4. 4.

    sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an eine berechtigte Person herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder

  5. 5.

    die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist abholt; die Fristsetzung ist zuzustellen und muss den Hinweis enthalten, dass die Sache nach fruchtlosem Ablauf der Frist verwertet werde.

(2) 1Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2Die Anordnung sowie die Zeit und der Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet. 2 § 979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 4Kann die Sache innerhalb angemessener Frist nicht verwertet werden, so darf sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, eingezogen oder vernichtet werden, wenn

  1. 1.

    im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder

  2. 2.

    die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

2Absatz 2 gilt sinngemäß.




§ 29 NPOG – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten

(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, so können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) 1Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. 2Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) 1Die Kosten der Sicherstellung fallen den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen zur Last. 2Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. 3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.




§ 30 NPOG – Grundsätze der Datenerhebung

(1) 1Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Bei einer oder einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies zulässt,

  2. 2.

    Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,

  3. 3.

    offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,

  4. 4.

    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,

  5. 5.

    die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

  6. 6.

    die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung der Aufgaben gefährden oder wesentlich erschweren würde oder

  7. 7.

    es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.

3Betroffene oder Dritte sind auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.

(2) 1Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. 2Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig

  1. 1.

    in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 5,

  2. 2.

    in den Fällen der §§ 33a bis 37 (besondere Mittel oder Methoden),

  3. 3.

    in den Fällen des § 37a,

  4. 4.

    wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder

  5. 5.

    wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

3Daten dürfen nur durch die Polizei verdeckt erhoben werden. 4Sie darf keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind.

(3) Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen der Zeugin oder des Zeugen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

(4) 1Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden oder mittels verdeckt angefertigter Aufzeichnungen nach § 32 Abs. 2 ist die betroffene Person nach Beendigung der Maßnahme zu unterrichten; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu einfachen Bestandsdaten (§ 33c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). 2Über eine Maßnahme nach § 37a ist die betroffene Person zu unterrichten, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden. 3Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie auf das Recht der Beschwerde gegen eine richterliche Anordnung einschließlich der hierfür geltenden Frist hinzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten.

(5) 1Die Unterrichtung nach Absatz 4 wird zurückgestellt, solange

  1. 1.

    eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann,

  2. 2.

    Zwecke der Verfolgung einer Straftat entgegenstehen,

  3. 3.

    durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,

  4. 4.

    ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder

  5. 5.

    durch das Bekanntwerden der Datenerhebung der weitere Einsatz einer in § 36 oder § 36a genannten Person gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen.

2Soll die Unterrichtung über eine Maßnahme, die richterlich anzuordnen war, nach Ablauf von einem Jahr weiter zurückgestellt werden, so entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat. 3Die weitere Zurückstellung nach Satz 2 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen; sie kann um jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 4Bei Maßnahmen nach den §§ 33d und 35a betragen die Fristen nach den Sätzen 2 und 3 jeweils sechs Monate. 5In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 kann das Gericht eine längere Frist bestimmen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Zurückstellung während der längeren Frist nicht entfallen werden; dies gilt nicht bei Maßnahmen nach den §§ 33d und 35a. 6Lehnt das Gericht die weitere Zurückstellung ab oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung oder die weitere Zurückstellung, so ist die Unterrichtung unverzüglich von der Polizei vorzunehmen. 7Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(6) 1Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme, die nicht richterlich anzuordnen war, ist nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. 2Eine Mitteilung ist erneut erforderlich, wenn die angegebene Dauer der Zurückstellung überschritten wird.

(7) 1Die Polizei kann mit Zustimmung des Gerichts, das die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat, endgültig von einer Unterrichtung nach Absatz 4 absehen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht entfallen sind,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden und

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine Löschung der Daten vorliegen.

2Wurde die Maßnahme nicht von einem Gericht angeordnet oder bestätigt, so ist die Zustimmung des Amtsgerichts einzuholen, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.




§ 31 NPOG – Datenerhebung

(1) 1Die Polizei kann über jede Person Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 4 oder 5 erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Verwaltungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr tätig werden.

(2) Die Polizei darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über

  1. 1.
    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen werden,
  2. 2.
    Kontakt- oder Begleitpersonen,
  3. 3.
    Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
  4. 4.
    Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und
  5. 5.
    Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären.

(3) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können über

  1. 1.
    Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. 2.
    Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. 3.
    Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
  4. 4.
    Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz unterliegen,

die für die Erreichbarkeit der vorgenannten Personen und deren Zuordnung zu den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personengruppen erforderlichen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen, bei öffentlichen Stellen oder aufgrund freiwilliger Angaben der betroffenen Person erheben, soweit dies zur Vorbereitung auf die Abwehr künftiger Gefahren erforderlich ist. 2Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig.

(4) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können über eine Person Daten erheben, wenn diese in die Datenerhebung nach § 33 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes eingewilligt hat. 2Die Person muss bei Erteilung der Einwilligung eine echte Wahlfreiheit haben und darf nicht aufgefordert oder angewiesen werden, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. 3Die Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.




§ 31a NPOG – Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1) 1Eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und durch die voraussichtlich Daten erhoben würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. 4Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation; unterfällt die Maßnahme nicht der Unterrichtungspflicht nach § 30 Abs. 4, so sind die in der Dokumentation enthaltenen Daten zwei Jahre nach der Dokumentation zu löschen. 6Die Löschung nach Satz 5 unterbleibt, wenn die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzeigt, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. 7Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich nicht gegen eine in Satz 1 genannte Person richtet, Daten einer dort genannten Person erhoben werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1Soweit sich eine Maßnahme nach diesem Gesetz gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung genannte Person, die nicht unter Absatz 1 fällt, oder eine in § 53 Abs. 1 Nr. 3a, 3 b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person richtet und dadurch voraussichtlich Daten erhoben würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Datenerhebung zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. 3Für entgegen Satz 2 erhobene Daten gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3) Soweit eine in § 53a der Strafprozessordnung genannte Person einer in Absatz 1 oder 2 genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Person gleichsteht und das Zeugnis verweigern dürfte, gilt Absatz 1 oder 2 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.




§ 32 NPOG – Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum

(1) 1Die Polizei kann eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung oder Ansammlung, die nicht dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz unterliegt, eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begehen wird, bei oder im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung oder Ansammlung mittels Bildübertragung offen beobachten, um die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhüten, und von dieser Person zu diesem Zweck Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) offen anfertigen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.

(2) Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, dass die Straftaten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

(3) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,

  1. 1.

    wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

  2. 2.

    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist,

  3. 3.

    wenn dies erforderlich ist, um im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis künftige Gefahren für Leib oder Leben abzuwehren, oder

  4. 4.

    wenn dies an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

2Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. 3Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. 4Die nach Satz 1 Nr. 4 an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. 5Aufzeichnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind. 6Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) 1Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder von Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten durch den Einsatz technischer Mittel, insbesondere am Körper getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, Aufzeichnungen offen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Der Einsatz der technischen Mittel ist kenntlich zu machen. 4Die am Körper getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Satz 1 dürfen auch im Bereitschaftsbetrieb Aufzeichnungen anfertigen. 5Aufzeichnungen nach Satz 4 sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden zu löschen, es sei denn, es beginnen in dieser Zeitspanne Aufzeichnungen nach Satz 1. 6In diesem Fall werden die Aufzeichnungen nach Satz 4 erst gemeinsam mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 gelöscht. 7Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind. 8Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen den öffentlichen Verkehrsraum mittels Bildübertragung offen beobachten, soweit dies zur Lenkung und Leitung des Straßenverkehrs erforderlich ist und Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen. 2Die Bildübertragung ist kenntlich zu machen.

(6) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). 2Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. 3Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. 4Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.




§ 32a NPOG – Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen

(1) 1Die Polizei kann technische Mittel zur Erfassung und zum Abgleich von Kraftfahrzeugkennzeichen (automatisierte Kennzeichenlesesysteme) einsetzen

  1. 1.

    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,

  2. 2.

    auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug

    1. a)

      im öffentlichen Verkehrsraum bis zu einer Tiefe von 30 km ab der Landesgrenze zu den Niederlanden,

    2. b)

      auf Bundesfernstraßen und

    3. c)

      in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs,

  3. 3.

    an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,

  4. 4.

    in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist,

  5. 5.

    an einer Kontrollstelle nach § 14 Abs. 1 zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Straftaten oder

  6. 6.

    zur Verhinderung des weiteren Gebrauchs von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz.

2Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Bildaufzeichnung erfasst und eine Bildaufzeichnung des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. 3Automatisierte Kennzeichenlesesysteme dürfen nur vorübergehend und nicht flächendeckend eingesetzt werden. 4Der Einsatz darf nicht die Wirkung von Grenzübertrittskontrollen haben. 5Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems nach Satz 1 Nr. 6 ist auf Stichproben zu begrenzen.

(2) 1Der Kennzeichenabgleich ist sofort automatisiert durchzuführen. 2Zum Abgleich herangezogen werden dürfen polizeiliche Fahndungsbestände, die erstellt wurden über

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind,

  2. 2.

    Personen, die ausgeschrieben sind

    1. a)

      zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,

    2. b)

      aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,

    3. c)

      zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,

    4. d)

      wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr,

  3. 3.

    Kraftfahrzeuge ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz.

3Der Abgleich ist auf diejenigen Fahndungsbestände zu beschränken, deren Heranziehung zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist, der durch die Maßnahme erreicht werden soll. 4Ein Abgleich mit einer anderen polizeilichen Datei ist nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei zulässig; im Übrigen gilt Satz 3 entsprechend.

(3) 1Ergibt der Datenabgleich keine Übereinstimmung, so sind die nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. 2Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 37) nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

(4) 1Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems ist offen durchzuführen und kenntlich zu machen. 2Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

(5) 1Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems bedarf der schriftlichen Anordnung. 2In der Anordnung sind Zweck, Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes, die zum Abgleich heranzuziehenden Fahndungsbestände oder anderen polizeilichen Dateien und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Bei Gefahr im Verzug sind die Angaben nach Satz 2 unverzüglich nachträglich zu dokumentieren.




§ 33 NPOG – Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) 1Eine Datenerhebung mit besonderen Mitteln oder Methoden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Bei einer Maßnahme nach § 35a liegen solche tatsächlichen Anhaltspunkte in der Regel vor, wenn in den zu überwachenden Räumlichkeiten Gespräche der betroffenen Personen mit Personen ihres besonderen persönlichen Vertrauens zu erwarten sind. 3Bei einer Maßnahme nach § 33d ist soweit möglich technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

(2) 1Wenn sich erst während einer bereits laufenden, nicht nur automatisierten Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei ihrer Fortsetzung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, so ist die Datenerhebung unverzüglich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist, in den Fällen der §§ 36 und 36a jedoch erst, sobald dies ohne Gefährdung der Vertrauensperson, der verdeckten Ermittlerin oder des verdeckten Ermittlers möglich ist. 2Bestehen Zweifel, ob tatsächliche Anhaltspunkte nach Satz 1 vorliegen, so darf die Maßnahme nur noch als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 3Eine nach Satz 1 unterbrochene Maßnahme darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

(3) 1Die durch Maßnahmen nach § 33d und § 35a erhobenen Daten sowie nach Absatz 2 Satz 2 angefertigte automatische Aufzeichnungen sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vor Kenntnisnahme durch die Polizei zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Bestehen bei sonstigen Datenerhebungen mit besonderen Mitteln oder Methoden Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Dienststellenleitung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Dienststellenleitung in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 vorläufig darüber entscheiden, ob erhobene Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Die richterliche Bestätigung der Zurechnung ist unverzüglich zu beantragen. 3Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach der Entscheidung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. 4In diesem Fall sind die betroffenen Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(5) 1Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben wurden und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 2Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. 3Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden. 5Sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 bereits Daten übermittelt worden, die gemäß Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnen sind, so ist die empfangende Stelle über die Zugehörigkeit zum Kernbereich zu unterrichten.




§ 33a NPOG – Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über

  1. 1.

    eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,

  2. 2.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewalttat begehen wird,

  3. 3.

    eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

  4. 4.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder

  5. 5.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. 1.

    technisch sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

  2. 2.

    eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreichend ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu gewährleisten.

(3) 1Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1.

    an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

  2. 2.

    die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  4. 4.

    im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

  5. 5.

    der Sachverhalt, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 oder 5 auch die Tatsachen, aus denen sich die besondere Gefahrennähe der betroffenen Person ergibt, und

  6. 6.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 6Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 7Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 9Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(6) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. 7In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 8Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 7 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(7) 1Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.




§ 33b NPOG – Geräte- und Standortermittlung, Unterbrechung der Telekommunikation

(1) 1Technische Mittel, mit denen aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, dürfen zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder zur Ermittlung des Standorts einer Endeinrichtung unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 eingesetzt werden. 2Die Datenerhebung ist auch zulässig, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Daten Dritter dürfen abweichend von § 39 Abs. 1 nur für den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer verwendet werden.

(2) Durch den Einsatz technischer Mittel können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 33a Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 6 Sätze 2 bis 8 gilt entsprechend.




§ 33c NPOG – Auskunftsverlangen

(1) 1Die Polizei kann verlangen, dass ein Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) ihr Auskunft erteilt

  1. 1.

    zu Bestandsdaten (§ 14 TMG) oder

  2. 2.

    zu Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 TMG).

2Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 2 kann sich auch auf künftig anfallende Nutzungsdaten beziehen. 3Eine Auskunft zu Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 1) darf nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu einer in § 6 oder § 7 genannten Person oder unter den Voraussetzungen des § 8 zu einer dort genannten Person. 4Eine Auskunft zu Nutzungsdaten (Satz 1 Nr. 2) darf nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 verlangt werden.

(2) 1Die Polizei kann verlangen, dass ein Diensteanbieter nach § 3 Nr. 6 TKG ihr Auskunft erteilt

  1. 1.

    zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten (einfache Bestandsdaten),

  2. 2.

    zu Bestandsdaten nach Nummer 1, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird oder die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden (besondere Bestandsdaten), oder

  3. 3.

    zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG.

2Ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nr. 3 kann sich auch auf künftig anfallende Verkehrsdaten beziehen. 3Eine Auskunft zu einfachen Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 1) darf nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu einer in § 6 oder § 7 genannten Person oder unter den Voraussetzungen des § 8 zu einer dort genannten Person. 4Eine Auskunft zu besonderen Bestandsdaten (Satz 1 Nr. 2) oder Verkehrsdaten (Satz 1 Nr. 3) darf nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 verlangt werden.

(3) Eine Auskunft nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf auch verlangt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) 1Ein Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), besonderen Bestandsdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder Verkehrsdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat; § 33a Abs. 5 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen; § 33 a Abs. 6 Sätze 2 bis 8 gilt entsprechend.

(5) 3Die Polizei kann ein Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 auf Standortdaten eines mobilen Anschlusses beschränken. 2Dient ein solches Auskunftsverlangen ausschließlich der Ermittlung des Aufenthaltsorts einer gefährdeten Person, so kann abweichend von Absatz 4 die Polizei die Anordnung treffen; § 33a Abs. 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer (§ 3 Nr. 20 TKG) eingewilligt, so kann die Polizei die Erteilung einer Verkehrsdatenauskunft (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) zu deren oder dessen Teilnehmeranschluss (§ 3 Nr. 21 TKG) abweichend von Absatz 2 Satz 4 auch unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr anordnen. 2Für das Verfahren gilt § 33a Abs. 5 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 6 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(7) Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 und 2 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.




§ 33d NPOG – Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) 1Die Polizei kann mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben über

  1. 1.

    eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,

  2. 2.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

  3. 3.

    eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist. 2Für die technischen Vorkehrungen gilt § 33a Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  4. 4.

    der Sachverhalt und

  5. 5.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.




§ 34 NPOG – Datenerhebung durch längerfristige Observation

(1) 1Durch eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden soll oder die über diese Zeiträume hinaus tatsächlich weitergeführt wird (längerfristige Observation), kann die Polizei personenbezogene Daten nur erheben über

  1. 1.

    eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 über eine dort genannte Person,

  2. 2.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen wird,

  3. 3.

    eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird, oder

  4. 4.

    eine Kontakt- oder Begleitperson einer in Nummer 2 oder 3 genannten Person,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 6Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 7Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 9Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(3) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.




§ 35 NPOG – Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

(1) 1Die Polizei kann außerhalb von Wohnungen unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. 1.

    eine Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,

  2. 2.

    das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie

  3. 3.

    den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift; diese ist zu veröffentlichen.

(2) 1Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach

  1. 1.

    Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

  2. 2.

    Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und

  3. 3.

    Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus zum Einsatz kommen,

bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Im Übrigen gilt § 34 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(3) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(4) 1Wird eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht von Absatz 2 Satz 1 erfasst oder erfolgt sie ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 2 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.




§ 35a NPOG – Datenerhebung in Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. 1.

    das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen, die nach § 6 oder § 7 verantwortlich ist, und

  2. 2.

    in einer Wohnung eine in Nummer 1 genannte Person mittels Bildübertragungen beobachten und Bildaufzeichnungen von dieser Person anfertigen,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist.

(2) 1Daten dürfen nach Absatz 1 nur erhoben werden

  1. 1.

    in der Wohnung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person oder

  2. 2.

    in der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person sich dort aufhält und der Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.

2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) 1Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  4. 4.

    der Sachverhalt und

  5. 5.

    eine Begründung

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 6Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 7Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 9Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4. 10Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so bedarf jede weitere Verlängerung der Anordnung durch eine Zivilkammer des Landgerichts.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) 1Erfolgt die Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 und 4 sowie § 33a Abs. 6 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.




§ 36 NPOG – Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen

(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Eine Person darf nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie

  1. 1.

    minderjährig oder

  2. 2.
    1. a)

      Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder

    2. b)

      Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments

ist. 2Eine Person soll nicht als Vertrauensperson verwendet werden, wenn sie ein Angebot zum Ausstieg aus einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes angenommen oder die Absicht dazu hat und durch die Verwendung als Vertrauensperson der Ausstieg gefährdet wäre. 3Die Polizei darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 der Strafprozessordnung) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a der Strafprozessordnung) nicht von sich aus als Vertrauenspersonen verwenden.

(3) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

  1. 1.

    in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen, oder

  2. 2.

    eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder

  3. 3.

    Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.

(4) 1Die Verwendung einer Vertrauensperson bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(5) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.




§ 36a NPOG – Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler

(1) 1Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt wird (Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler). 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Eine Verdeckte Ermittlerin oder ein Verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung ihres oder seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. 2Sie oder er darf unter der Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. 3Das Einverständnis darf nicht durch das Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(3) 1Der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht Hannover. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf die Einsätze von Verdeckten Ermittlerinnen oder Verdeckten Ermittlern im Land Niedersachsen durch ein anderes Land.




§ 37 NPOG – Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.

(2) 1Die Ausschreibung bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. 2Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4In der Anordnung sind anzugeben:

  1. 1.

    die Personalien der betroffenen Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Ausschreibung unter Benennung des Endzeitpunktes und

  3. 3.

    die wesentlichen Gründe.

5Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 6Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 7Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 8Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 9Eine Verlängerung über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 10Der Antrag der Polizei muss die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. 11Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 7 bis 9 entsprechend.

(3) Im Fall eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs übermittelt die Polizei Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiterinnen und Begleiter, des Kraftfahrzeugs und seiner Führerin oder seines Führers sowie über mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens an die ausschreibende Polizeibehörde (Kontrollmeldung).




§ 37a NPOG – Rasterfahndung

(1) 1Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen (Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie andere im Einzelfall erforderliche Merkmale) zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist, oder zur Abwehr von schweren Schäden für die Umwelt erforderlich ist. 2Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, darf nicht verlangt werden. 3Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so dürfen die nach Satz 1 Verpflichteten die weiteren Daten ebenfalls übermitteln; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(2) 1Das Übermittlungsverlangen nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 3Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 4Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.




§ 37b NPOG – Parlamentarische Kontrolle

(1) 1Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach § 32 Abs. 2 und den §§ 33a bis 37a durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuss. 2Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. 3Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über die in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen, die seit der letzten Unterrichtung beendet wurden. 2In der Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber unterrichtet wurden.

(3) Die Verhandlungen des Ausschusses über die Unterrichtungen nach Absatz 2 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(4) Der Ausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen vor.




§ 38 NPOG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung

(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die von ihnen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind. 2Erlangen die in Satz 1 genannten Stellen rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so dürfen sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern, verändern oder nutzen. 3Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen. 4Können die zur Zweckerreichung nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden, so dürfen diese Daten gemeinsam mit den Daten nach den Sätzen 1 und 2 gespeichert, aber nur nach Maßgabe des § 39 Abs. 5 verändert und genutzt werden.

(2) Die nach § 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37a erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe der eingesetzten Maßnahme zu kennzeichnen.

(3) 1Die Polizei sowie Verwaltungsbehörden, soweit diese Aufgaben der Hilfs- und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. 2Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. 3Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(4) 1Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken verarbeiten. 2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.




§ 39 NPOG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

(1) 1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit der Maßnahme hätten erhoben werden dürfen, mit der sie erhoben worden sind,

  2. 2.

    die Daten zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind oder

  3. 3.

    die betroffene Person mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 4 genügenden Erklärung eingewilligt hat.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die Daten für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient.

(2) 1Daten, die ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation, zur Vorgangsverwaltung, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind oder die aufgrund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur gespeichert, verändert oder genutzt werden,

  1. 1.

    wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder

  2. 2.

    wenn

    1. a)

      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

    2. b)

      das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

    und dies zur Verhütung der terroristischen Straftat unerlässlich ist.

2Soweit die in Satz 1 genannten Daten durch eine Maßnahme nach § 35a oder § 37a erhoben worden sind, dürfen sie zu dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Zweck nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. 3Zur Verfolgung einer Straftat dürfen die in Satz 1 genannten Daten nur gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn sie zur Verfolgung dieser Straftat auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden. 4Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die Behördenleitung. 5Diese kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 6Die Entscheidung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

(3) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen, sofern nicht besondere Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. 2Zur Verhütung von Straftaten darf sie diese Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. 3Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. 4Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 31 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 genannten Personen. 5Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(4) 1Sind personenbezogene Daten mit technischen Mitteln ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erhoben worden, so dürfen sie nur zu einem in § 35a Abs. 1 genannten Zweck der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung einer der in § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. 2Die Maßnahme nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die wesentlichen Gründe enthalten. 5Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 7Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss; im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) 1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Veränderung und Nutzung von Daten, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.

(6) Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden, zu deren Verfolgung sie auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden.

(7) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken der Ausbildung, Fortbildung und Prüfung speichern, verändern oder nutzen. 2Die Daten sind zu anonymisieren und für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn ihr wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Aus- oder Fortbildung entgegenstehen und die Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. 4Die Interessen der betroffenen Person stehen in der Regel einer von Satz 2 abweichenden Verarbeitung entgegen, wenn Daten durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a erhoben wurden.




§ 39a NPOG – Löschung

1Ist eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu einem der in den §§ 38 und 39 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, so sind sie zu löschen. 2Die Löschung unterbleibt, wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere weil sie noch nicht nach § 30 Abs. 4 Satz 1 über die Datenerhebung unterrichtet wurde und die Daten für die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Maßnahme von Bedeutung sein können, oder
  2. 2.
    diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

3In diesen Fällen sind die Daten zu sperren.




§ 40 NPOG – Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) 1Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den in § 39 Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Voraussetzungen übermittelt werden. 2Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist so zu dokumentieren, dass ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. 3Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen, und nicht für das automatisierte Abrufverfahren. 4Sind die Daten gemäß § 38 Abs. 2 gekennzeichnet, so dürfen sie nur übermittelt werden, wenn die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrechterhält. 5Bei der Übermittlung von Daten, die durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a erhoben wurden, dürfen die in der Dokumentation enthaltenen Daten ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(2) Wertende Angaben über eine Person, Daten über die in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Personen sowie nach § 37 Abs. 3 übermittelte Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.

(3) Die Datenübermittlung zwischen Polizei und Verfassungsschutz erfolgt nach dem Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb der Verwaltungs- oder Polizeibehörden weitergegeben werden.




§ 41 NPOG – Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden

1Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.




§ 42 NPOG – Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung

(1) 1Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, darf mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums eingerichtet werden. 2Ein solches Verfahren darf nur eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 3In der Zustimmung sind die Datenempfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, der Zweck des Abrufs sowie die wesentlichen bei den beteiligten Stellen zu treffenden Maßnahmen zur Kontrolle der Verarbeitung festzulegen. 4Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher zu hören.

(2) 1Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren und stichprobenartig in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf regelmäßige Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren und die regelmäßige Datenübermittlung unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gilt § 7 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes § 31 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

(5) Die Polizei kann zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.




§ 42a NPOG – Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten

1Die Meldebehörden übermitteln der Polizei die zur Fortschreibung der polizeilichen Informationssysteme erforderlichen Daten nach § 11 der Niedersächsischen Meldedatenverordnung über Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

  1. 1.

    bei der An- und der Abmeldung, bei einer Namensänderung und beim Versterben,

  2. 2.

    bei der Eintragung, der Verlängerung der Befristung und der Aufhebung einer Auskunftssperre (§ 51 des Bundesmeldegesetzes) sowie

  3. 3.

    bei der Einrichtung und der Löschung eines bedingten Sperrvermerks (§ 52 des Bundesmeldegesetzes).

2Sind in den polizeilichen Informationssystemen Daten über eine Person bereits enthalten, so werden die nach Satz 1 übermittelten Daten über diese Person in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. 3In den übrigen Fällen werden die Daten unverzüglich gelöscht. 4Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.




§ 43 NPOG – Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. 1.
    zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle,
  2. 2.
    zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
  3. 3.
    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten können an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies

  1. 1.
    in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist oder
  2. 2.
    zur Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Stelle oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist.

(3) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 § 39 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 darf die Übermittlung an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle nur erfolgen, wenn für diese Stelle den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Bedeutung, die der Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen.

(5) Eine Übermittlung nach Absatz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.




§ 44 NPOG – Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,

  2. 2.

    die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder

  3. 3.

    sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten. 3Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt werden.

(2) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. 1.

    dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist oder

  2. 2.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Bekanntgabe zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist.

2 § 40 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Warnung mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden ist.




§ 45 NPOG – Datenabgleich

(1) 1Die Polizei kann von ihr rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. 2Die Polizei kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 3Ein Abgleich der nach § 31 Abs. 3 erhobenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.

(2) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten mit polizeilichen Dateien oder mit Dateien, für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für Verwaltungsbehörden entsprechend.

(3) Wird eine Person zur Durchführung einer Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich nach Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, so darf sie weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.




§ 45a NPOG

(weggefallen)




§ 46 NPOG – Dateibeschreibung

Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung.




§ 47 NPOG – Prüffristen

(1) 1Für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. 2Die Fristen dürfen

  1. 1.
    bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. 2.
    bei Minderjährigen fünf Jahre und
  3. 3.
    bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten. 3Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. 4Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten Dritter in Kriminalakten und auf personenbezogene Daten in Sachakten.

(3) 1Die Pflicht, einzelne Daten unabhängig von einer nach Absatz 1 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt. 2 Artikel 18 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes § 52 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.




§ 48 NPOG – Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) 1Datenerhebungen nach den §§ 17c und 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37a und die Löschung dieser Daten sind zu dokumentieren. 2Aus der Dokumentation über die Erhebung muss ersichtlich sein

  1. 1.

    die zur Datenerhebung eingesetzte Maßnahme,

  2. 2.

    die von der Maßnahme betroffenen Personen,

  3. 3.

    Ort, Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes,

  4. 4.

    bei Datenerhebungen nach § 33a Abs. 2 und § 33d Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie

  5. 5.

    die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

3Die Dokumentation über die Löschung muss Angaben zu deren Zeitpunkt sowie über die für die Löschung verantwortliche Person enthalten. 4Die Dokumentationsdaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 oder um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt und die Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. 5Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 30 Abs. 4 ein Jahr vergangen ist oder es einer Unterrichtung gemäß § 30 Abs. 7 endgültig nicht bedarf, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die nach den §§ 17c und 32 Abs. 2 sowie den §§ 33a bis 37 a erhoben wurden.




§ 49 NPOG – Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 dieses Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden und die Polizei finden die Vorschriften des Kapitels II der Datenschutz-Grundverordnung und der §§ 4 bis 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes die Vorschriften der §§ 25 bis 27, 29 bis 32 und das Dritte Kapitel des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nur Anwendung, soweit in diesem Gesetz ausdrücklich auf diese Vorschriften verwiesen wird.




§ 49a NPOG – Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a oder § 17 zuwiderhandelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a oder einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17b zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

  2. 2.

    einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 17c zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert.

(3) Eine Straftat nach Absatz 2 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle verfolgt.




§ 50 NPOG – Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte

(1) 1Die Verwaltungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. 2Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln

  1. 1.
    die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben,
  2. 2.
    die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen,
  3. 3.
    die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen,
  4. 4.
    die Befugnisse (§§ 11 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 64 bis 79), die die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.




§ 51 NPOG – Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.

(2) 1Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.




§ 52 NPOG – Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) 1In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. 2Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.




§ 53 NPOG – Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend.




§ 54 NPOG – Anwendung

1Die Vorschriften des Fünften Teils finden Anwendung auf Verordnungen nach § 55. 2Werden Verordnungen aufgrund des § 55 und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf § 55 gestützten Vorschriften dieser Verordnungen.




§ 55 NPOG – Verordnungsermächtigung

(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Verordnungen ermächtigt:

  1. 1.

    die Gemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks,

  2. 2.

    die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als eine Gemeinde beteiligt ist,

  3. 3.

    das für Inneres zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Landkreis beteiligt ist.

(2) 1Die Gemeinden und Landkreise erlassen die Verordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften. 2Bei Gefahr im Verzuge erlassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten die Verordnungen (Eilverordnungen); sie haben die Vertretungskörperschaften unverzüglich hiervon zu unterrichten.




§ 56 NPOG

(weggefallen)




§ 57 NPOG – Inhalt

(1) Der Inhalt der Verordnungen muss bestimmt sein.

(2) Auf Regelungen außerhalb der Verordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Verordnungen derselben Behörde, in Verordnungen übergeordneter Behörden oder in Gesetzen enthalten sind.




§ 58 NPOG – Formvorschriften

Eine Verordnung muss

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
  3. 3.
    die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
  4. 4.
    die Rechtsgrundlage angeben,
  5. 5.
    den räumlichen Geltungsbereich angeben,
  6. 6.
    unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.




§ 59 NPOG – Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.




§ 60 NPOG – Verkündung und In-Kraft-Treten

1Die Verordnungen können als Tag des In-Kraft-Tretens frühestens den Tag nach ihrer Verkündung angeben. 2Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann eine Verordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.




§ 61 NPOG – Geltungsdauer

1Die Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. 3Verordnungen, die nach dem 31. Mai 2019 in Kraft treten, treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.




§ 62 NPOG – Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht

(1) 1Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. 2Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. 3Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.

(2) 1Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. 2Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbständigen Städten.




§ 63 NPOG

(weggefallen)




§ 64 NPOG – Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) 1Zwangsmittel können ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies

  1. 1.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, oder

  2. 2.

    zur Durchsetzung gerichtlich angeordneter Maßnahmen, die der Verwaltungsbehörde oder der Polizei obliegen,

erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. 2Die betroffene Person ist zu benachrichtigen. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch gegen eine nach § 7 verantwortliche juristische Person des öffentlichen Rechts angewendet werden, sofern diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert wird.

(3) 1Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verwaltungs- oder die Polizeibehörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. 2Schließt ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwaltungsakt eine andere behördliche Entscheidung ein, so ist abweichend von Satz 1 für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Auflagen, die sich auf die eingeschlossene Entscheidung beziehen, die für die eingeschlossene Entscheidung zuständige Behörde zuständig.3Soweit Verwaltungsakte von obersten Landesbehörden oder von besonderen Verwaltungsbehörden erlassen werden, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit abweichend zu regeln.

(4) 1Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung. 2 § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(5) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, der mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, sind, auch wenn diese nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind, außerhalb des Verfahrens zu dessen Durchsetzung mit den hierfür gegebenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.




§ 65 NPOG – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Ersatzvornahme (§ 66),
  2. 2.
    Zwangsgeld (§ 67),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (§ 69).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewendet und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.




§ 66 NPOG – Ersatzvornahme

(1) 1Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen. 2Für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) 1Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. 2Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 3Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt wird.

(3) Kosten der Ersatzvornahme nach Absatz 1 Satz 1 wegen einer Handlungsverpflichtung, die

  1. 1.

    der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer in Bezug auf ihr oder sein Grundstück,

  2. 2.

    der Wohnungs- oder Teileigentümerin oder dem Wohnungs- oder Teileigentümer in Bezug auf ihr oder sein Wohnungs- oder Teileigentum,

  3. 3.

    der oder dem Erbbauberechtigten in Bezug auf ihr oder sein Erbbaurecht oder

  4. 4.

    der Inhaberin oder dem Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts in Bezug auf dieses Recht

aufgegeben wurden, ruhen als öffentliche Last im Fall der Nummer 1 auf dem Grundstück, der Nummer 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum, der Nummer 3 auf dem Erbbaurecht und der Nummer 4 auf dem sonstigen grundstücksgleichen Recht; soweit im Fall der Nummer 2 die Handlungsverpflichtung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum aufgegeben wurde, ruhen die Kosten der Ersatzvornahme nur im Umfang des Miteigentumsanteils auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.




§ 67 NPOG – Zwangsgeld

(1) 1Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und auf höchstens 100.000 Euro schriftlich festgesetzt. 2Bei seiner Bemessung ist auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.

(2) 1Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist der betroffenen Person eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen. 2Eine Beitreibung unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet wird.




§ 68 NPOG – Ersatzzwangshaft

(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen worden ist. 2Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) 1Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hat die Person in Niedersachsen keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht feststellen, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde oder die Polizeibehörde, die den Antrag stellt, ihren Sitz hat. 3Im Übrigen gilt für das gerichtliche Verfahren § 19 Abs. 4 entsprechend. 4Gerichtliche Entscheidungen, die die Zwangshaft anordnen, werden mit der Rechtskraft wirksam.

(3) 1Die für die Vollstreckung erforderlichen Entscheidungen trifft das Amtsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizeibehörde. 2Die § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung gelten entsprechend; im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.




§ 69 NPOG – Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Elektroimpulsgerät, Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

(5) Wird die Bundespolizei zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei im Gebiet des Landes Niedersachsen nach § 103 Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in Absatz 4 nicht genannten Waffen, die er aufgrund Bundesrechts am 1. Juli 1982 führen darf, zugelassen (besondere Waffen).

(6) Die Verwaltungsbehörden oder die Polizei können unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen.

(7) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

(8) 1Unmittelbaren Zwang dürfen die mit polizeilichen Befugnissen betrauten Personen anwenden, wenn sie hierzu ermächtigt sind. 2Die Ermächtigung zum Gebrauch von Maschinenpistolen darf nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die Ermächtigung zum Gebrauch anderer Waffen im Sinne von Absatz 4 nur Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Forstbeamtinnen und Forstbeamten oder bestätigten Jagdaufseherinnen und bestätigten Jagdaufsehern erteilt werden. 3Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte dürfen nur zum Gebrauch des Schlagstocks ermächtigt werden. 4Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung sind das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium oder die von ihnen bestimmten Stellen.

(9) Sprengmittel dürfen nur durch hierfür besonders ermächtigte Personen gebraucht und nur gegen Sachen angewendet werden.




§ 70 NPOG – Androhung der Zwangsmittel

(1) 1Zwangsmittel sind, möglichst schriftlich, anzudrohen. 2Der betroffenen Person ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu setzen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. 3Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

(2) 1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) 1Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. 2Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewendet werden sollen.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Für die Androhung unmittelbaren Zwangs gilt § 74 ergänzend.




§ 71 NPOG – Rechtliche Grundlagen

(1) Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 72 bis 79 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.




§ 72 NPOG – Handeln auf Anordnung

(1) 1Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von Weisungsberechtigten angeordnet wird. 2Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) 1Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind der Anordnenden oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.




§ 73 NPOG – Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewandt, so ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.




§ 74 NPOG – Androhung unmittelbaren Zwangs

(1) 1Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. 3Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen und besondere Waffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) 1Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. 2Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch von Schusswaffen zu wiederholen.

(4) Die Anwendung von technischen Sperren und der Einsatz von Dienstpferden brauchen nicht angedroht zu werden.




§ 75 NPOG – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.
    Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird.




§ 76 NPOG – Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewandt sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) 1Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) 1Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr, einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

(4) 1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für die Beamtin oder den Beamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.




§ 77 NPOG – Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

  2. 2.

    um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

  3. 3.

    um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

    1. a)

      eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

    2. b)

      eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

  4. 4.

    zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

    1. a)

      aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder

    2. b)

      aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

  5. 5.

    um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes, des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes und des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, auch soweit für den Vollzug anderer freiheitsentziehender Maßnahmen auf diese Vorschriften verwiesen wird.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.




§ 78 NPOG – Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwerwiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm dies möglich ist, ist nicht als Unbeteiligter (§ 76 Abs. 4) anzusehen.




§ 79 NPOG – Besondere Waffen, Sprengmittel

(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur dann eingesetzt werden, wenn

  1. 1.
    diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben,
  2. 2.
    der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist

und das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von diesem im Einzelfall beauftragte Person zugestimmt hat.

(2) 1Besondere Waffen dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. 2Explosivmittel dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt.

(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.




§ 80 NPOG – Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) 1Erleidet eine Person infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 8 einen Schaden, so ist ihr ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Person durch eine rechtswidrige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde oder der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3) Der Ausgleich ist auch einer Person zu gewähren, die weder nach § 6 oder § 7 verantwortlich noch nach § 8 in Anspruch genommen worden ist und durch eine rechtmäßige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei getötet oder verletzt worden ist oder einen billigerweise nicht zumutbaren sonstigen Schaden erlitten hat.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.




§ 81 NPOG – Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) 1Der Ausgleich nach § 80 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. 2Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.

(3) 1Der Ausgleich wird in Geld gewährt. 2Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. 3 § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. 4Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere Person der geschädigten Person Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen der geschädigten Person Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) 1Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens. 2Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn die Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Polizei auch unmittelbar dem Schutz der geschädigten Person oder deren Vermögen gedient hat. 3 § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.




§ 82 NPOG – Ansprüche mittelbar Geschädigter

Im Fall der Tötung ist § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen des § 81 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.




§ 83 NPOG – Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte, im Fall des § 82 die oder der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und der zum Ausgleich verpflichteten Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.




§ 84 NPOG – Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst diejenige Person steht, die die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).

(2) Hat die Person für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.




§ 85 NPOG – Rückgriff gegen Verantwortliche

(1) 1Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. 2Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.




§ 86 NPOG – Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 84 Abs. 3 oder § 85 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.




§ 87 NPOG – Polizeibehörden

(1) Polizeibehörden sind:

  1. 1.

    das Landeskriminalamt Niedersachsen,

  2. 2.

    die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),

  3. 3.

    die Polizeidirektionen.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.




§ 88 NPOG

(weggefallen)




§ 89 NPOG

(weggefallen)




§ 90 NPOG – Polizeidirektionen

(1) Es werden die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück eingerichtet.

(2) 1Die Bezirke werden wie folgt abgegrenzt:

  1. 1.

    Die Polizeidirektion Braunschweig umfasst das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel, der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.

  2. 2.

    Die Polizeidirektion Göttingen umfasst das Gebiet der Landkreise Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser), Northeim, Schaumburg.

  3. 3.

    Die Polizeidirektion Hannover umfasst das Gebiet der Region Hannover.

  4. 4.

    Die Polizeidirektion Lüneburg umfasst das Gebiet der Landkreise Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen sowie das Gebiet östlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Lüneburg trennt. 2Die Karte ist insoweit verbindlich.

  5. 5.

    Die Polizeidirektion Oldenburg umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Oldenburg, Osterholz, Vechta, Verden, Wesermarsch sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg), Wilhelmshaven sowie das Gebiet zwischen den beiden Linien, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet sind und die Bezirke der Polizeidirektionen Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück begrenzen. 2Die Karte ist insoweit verbindlich.

  6. 6.

    Die Polizeidirektion Osnabrück umfasst das Gebiet der Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Emsland, Leer, Osnabrück, Wittmund sowie der kreisfreien Städte Emden, Osnabrück sowie das Gebiet westlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und insoweit die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Osnabrück trennt. 2Die Karte ist insoweit verbindlich.




§ 91 NPOG

(weggefallen)




§ 92 NPOG

(weggefallen)




§ 93 NPOG

(weggefallen)




§ 94 NPOG – Aufsicht über die Polizeibehörden

Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem für Inneres zuständigen Ministerium.




§ 95 NPOG – Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte

1Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen. 2Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten sind im Rahmen der übertragenen Aufgaben zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt.




§ 96 NPOG

(weggefallen)




§ 97 NPOG – Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden für Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die Gemeinden, soweit für diese Aufgaben keine besondere Zuständigkeitsregelung besteht.

(2) Für die zur Einhaltung von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist die Behörde zuständig, der nach der jeweiligen Rechtsvorschrift die Aufgabenerfüllung im Übrigen obliegt, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung besteht.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben der Gefahrenabwehr anders als in Absatz 1 zu regeln, wenn die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Gemeinden einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde oder aus anderen Gründen unzweckmäßig wäre. 2Sie kann die Ermächtigung für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.

(4) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 den Polizeibehörden oder einzelnen Polizeibehörden zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Sie kann die Ermächtigung für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung einem Ministerium die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen, wenn es sich um Aufgaben handelt, die ihrem Wesen nach nur von einer obersten Landesbehörde wahrgenommen werden können.

(6) Den Gemeinden und Landkreisen obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 im übertragenen Wirkungskreis.




§ 98 NPOG – Aufsicht über die Verwaltungsbehörden

1Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 97 wird die Fachaufsicht wahrgenommen von

  1. 1.

    der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien und großen selbständigen Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie gegenüber den Polizeibehörden und den sonstigen Verwaltungsbehörden,

  2. 2.

    den Landkreisen und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie

  3. 3.

    der Region Hannover und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen regionsangehörigen Gemeinden.

2Im Bereich seiner Zuständigkeit kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung die Aufsicht auf andere Stellen übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 3In diesem Fall wird das Ministerium oberste Aufsichtsbehörde.




§ 99 NPOG – Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit

Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.




§ 100 NPOG – Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit

(1) 1Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Polizeibehörden ist grundsätzlich auf ihren Bezirk beschränkt. 2Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. 3Wird eine Gefahr, die sich in anderen Bezirken auswirkt, von einer Person verursacht, so ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen, die weder Gemeindegebiet noch gemeindefreies Gebiet im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sind, dem Bezirk einer Gemeinde zuzuweisen. 2Bei den kreisangehörigen Gemeinden erweitert sich damit auch der Bezirk des Landkreises.

(3) 1Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Verwaltungsbehörde oder die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. 2Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen

  1. 1.

    bei Gefahr im Verzuge,

  2. 2.

    zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder

  3. 3.

    mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.

3In den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.

(4) 1Kann eine Aufgabe, die die Bezirke mehrerer Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden berührt, zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so bestimmt die den beteiligten Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde. 2Die Zuweisung von Verfahren in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung obliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 dem Landeskriminalamt Niedersachsen. 3Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(5) 1Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sind im Gebiet des Landes Niedersachsen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb des Bezirks der Polizeibehörde, der sie angehören, vorzunehmen

  1. 1.

    bei Gefahr im Verzuge,

  2. 2.

    auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

  3. 3.

    aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,

  4. 4.

    zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder

  5. 5.

    zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.

2Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die keiner Polizeibehörde angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 5 nehmen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Amtshandlungen für die Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde wahr, in deren Bezirk sie tätig werden. 2Sie haben diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. 3Soweit in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nrn. 4 und 5 Maßnahmen schon von anderen Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden eingeleitet worden sind, nehmen die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Aufgaben für diese Behörden wahr.




§ 101 NPOG

(weggefallen)




§ 102 NPOG – Außerordentliche sachliche Zuständigkeit

(1) 1Die Fachaufsichtsbehörden können in ihrem Bezirk einzelne Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anstelle und auf Kosten der sachlich zuständigen Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde treffen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2Sie haben die zuständige Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Sachlich nicht zuständige Verwaltungsbehörden oder Polizeibehörden oder die Fachministerien können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Verwaltungsbehörde oder Polizeibehörde treffen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium kann Aufgaben der Polizei (§ 1) vorübergehend übernehmen oder einer anderen Polizeibehörde übertragen, wenn es zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgaben geboten ist. 2Übernimmt das für Inneres zuständige Ministerium polizeiliche Aufgaben, so hat es insoweit die Stellung einer Polizeibehörde.




§ 103 NPOG – Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Niedersachsen Amtshandlungen vornehmen

  1. 1.

    auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

  2. 2.
  3. 3.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,

  4. 4.

    zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder

  5. 5.

    zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Niedersachsen. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes sowie für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes gemäß § 10a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), entsprechend. 2Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.




§ 104 NPOG – Amtshandlungen von niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Niedersachsen

(1) 1Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Landes Niedersachsen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 103 Abs. 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht, sowie im Fall des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes tätig werden. 2 § 103 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Sie dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen tätig werden, wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht.

(2) 1Einer Anforderung von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten des Landes Niedersachsen durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht deren Verwendung im Zuständigkeitsbereich des Landes Niedersachsen dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. 2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.




§ 105 NPOG – Kosten

(1) Die Kosten, die den Verwaltungsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig ist.

(2) Die Kosten, die den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(3) 1Die Kosten, die der Polizei durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Landesbehörde handelt. 3Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten, Schulungskosten sowie Kosten für Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden nicht zur Bestellung eigener Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten berechtigt sind, es sei denn, dass die Kosten von einer oder einem Dritten erhoben werden können.

(4) Sind mit der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden oder der Polizei Einnahmen verbunden, so fließen sie dem Kostenträger zu.




§ 106 NPOG – Sachleistungen

(1) 1Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen entsprechend § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern. 2Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen, die vom für Inneres zuständigen Ministerium angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang des § 71 Abs. 1 bis 3 und des § 72 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. 3Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten ferner die §§ 66 und 68 bis 70 des Bundesleistungsgesetzes. 4Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 5Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 und § 74 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.




§ 107 NPOG – Entschädigung für Sachleistungen

(1) 1Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 106 Abs. 1 Vermögensnachteile, so hat das Land auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32, 34 und 76 bis 78 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58, 61 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.




§ 108 NPOG – Verletzung der Leistungspflicht

1Ordnungswidrig handelt, wer eine nach § 106 Abs. 1 angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 3Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Polizeidirektionen.




§ 109 NPOG – Zuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht

Zuständigkeitsregelungen, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht bleiben so lange unberührt, bis sie durch Regelungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften ersetzt werden.




§ 110 NPOG – Zuständigkeit in Altversorgungsfällen

(1) 1Die nach dem 1. April 1951 fällig werdenden Versorgungsbezüge der früheren Vollzugsbeamten der Schutzpolizei, der Gendarmerie und der Kriminalpolizei, deren Versorgungsansprüche vor dem 1. April 1946 im Dienste des Reichs, eines früheren Landes oder einer Gemeinde entstanden sind und die ihren letzten dienstlichen Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt im Gebiet des Landes Niedersachsen gehabt haben, sowie die Bezüge für die Hinterbliebenen dieser Beamten werden vom Land getragen. 2Sie sind weiterhin von den bisher zuständigen Stellen zu zahlen. 3Sind dies Gemeinden oder an ihrer Stelle Versorgungskassen, so erstattet das Land die gezahlten Bezüge in voller Höhe. 4Die nach dem 1. April 1951 fällig werdenden Versorgungsbezüge aus Versorgungsfällen von Polizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die bei den Polizeiausschüssen in der Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. März 1951 eingetreten sind, werden vom Land getragen.

(2) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde wird vom für Inneres zuständigen Ministerium, die Zuständigkeit des früheren Reichsministers der Finanzen vom Finanzministerium ausgeübt.




§ 111 NPOG – Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte

Gegen Beschuldigte findet § 15 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozessordnung gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.




§ 112 NPOG

(weggefallen)




§ 113 NPOG

(weggefallen)




Anlage NPOG