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§ 20b LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz- und Erholungswald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 20b LWaldG – Waldschutzgebiete

(1) Waldschutzgebiete sind Waldgebiete mit einer Größe von mindestens 100 Hektar, die als Naturwaldzelle oder Naturschutzgebiet ausgewiesen und dauerhaft der Bewirtschaftung entzogen sind. Sie dienen der langfristigen, natürlichen Entwicklung des Waldes sowie der Vermittlung ökologischen Wissens an die Bevölkerung.

(2) Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geschlagene Bäume sind im Waldschutzgebiet zu belassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 19 - 22, Vierter Abschnitt - Schutz- und Erholungswald/
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