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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 80, Teil IV - Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung/
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§ 78 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil IV – Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung
§ 78 LHO – Bestandteile und Gliederung der Konzernrechnung
(1) Die Konzernrechnung besteht aus dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht.
(2) Der Konzernabschluss ist eine konsolidierte Zusammenfassung der Abrechnung des Gesamtplans (Jahresabschluss) und der Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Organisationen.
(3) Der Konzernabschluss besteht aus
- 1.
der Konzernbilanz,
- 2.
der Konzernergebnisrechnung,
- 3.
der Kapitalflussrechnung,
- 4.
dem Konzernanhang sowie
- 5.
dem Eigenkapitalspiegel.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 80, Teil IV - Buchführung, Zahlungen, Berichtswesen und Rechnungslegung/
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