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§ 4 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LStatG – Anordnung von Statistiken

(1) Landes- und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die den Betroffenen zugeordnet werden können (Einzelangaben), erhoben werden. Die Rechtsvorschrift muss die Art der Erhebung, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 6), den Berichtszeitraum, die zeitlichen Abstände wiederkehrender Erhebungen (Periodizität) und den Kreis der zu Befragenden sowie den Träger der Kosten bestimmen. Werden laufende Nummern und Ordnungsnummern verwendet, die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen, sind sie ebenfalls zu bestimmen. Ferner ist festzulegen, welche Merkmale freiwillig oder auf Grund einer Auskunftspflicht anzugeben sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren unter der Voraussetzung anzuordnen, dass

  1. 1.
    nur ein beschränkter Personenkreis erfasst wird und
  2. 2.
    die Ergebnisse der Erhebung für bestimmte im Erhebungszeitpunkt schon festliegende Aufgaben des Landes oder der Gemeinden erforderlich sind oder
  3. 3.
    zusätzliche Sachverhalte bei einer Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst werden sollen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(3) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Ortsgesetz statistische Erhebungen anordnen, wenn

  1. 1.
    die benötigten Angaben nicht vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt werden können und
  2. 2.
    die Erhebung nicht zeitlich oder organisatorisch mit Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a verbunden wird.

(4) Statistiken, bei denen Einzelangaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Statistiken, bei denen Einzelangaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit in einer Rechtsvorschrift die Übermittlung der Einzelangaben aus diesem Register an die für die Durchführung der Aufgaben der Statistik zuständigen Stellen zugelassen ist.