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§ 100 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung → Dritter Titel – Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 SGB IV – Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

Eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. 1.

    die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

  2. 2.

    die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

  3. 3.

    die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

  4. 4.

    das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 95 - 103, Sechster Abschnitt - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung/§§ 99 - 103, Dritter Titel - Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung/