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§ 88 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Träger der Sozialversicherung → Fünfter Titel – Aufsicht

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 SGB IV – Prüfung und Unterrichtung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.

(2) 1Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. 2Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 29 - 90a, Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung/§§ 87 - 90a, Fünfter Titel - Aufsicht/