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§ 92 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Versicherungsbehörden

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 SGB IV – Versicherungsämter

1Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. 3Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. 5Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 91 - 94, Fünfter Abschnitt - Versicherungsbehörden/