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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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§ 16 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
§ 16 LStatG – Strafvorschrift
Wer Einzelangaben aus Landes- und Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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