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§ 4 LHG 2005/2006
Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2005/2006
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz

§ 4 LHG 2005/2006

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.

(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500.000,00 EUR übersteigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.

(4) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1.000.000,00 EUR übersteigt.

(5) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG2005/2006,RP - LandeshaushaltsG 2005/2006/
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