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§ 15 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LStatG – Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zu einer Auskunftserteilung, die durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, keine aufschiebende Wirkung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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