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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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§ 17 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
§ 17 LStatG – Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 14 Nr. 3 bestehenden Auskunftspflicht eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen einer nach § 14 Nr. 1 bestehenden Verpflichtung die Antwort nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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