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§ 82 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil V – Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 LHO – Gegenstände der Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft im Rahmen seiner Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung insbesondere

  1. 1.

    die Erlöse und Kosten sowie die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die dafür eingesetzten Ressourcen,

  2. 2.

    die Haushaltsrechnung, insbesondere den Jahresabschluss und den Lagebericht,

  3. 3.

    den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie

  4. 4.

    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können.

(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 81 - 97, Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung/