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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
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§ 10 BremEntG
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
§ 10 BremEntG
Nach den gemäß § 9 aufgehobenen Gesetzen eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn im Einzelfall die Verleihung des Enteignungsrechts oder die Enteignung selbst beantragt worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremEntG,HB - Enteignungsgesetz/
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