Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Teil V – Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 95 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofs
(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
Verwaltungsvorschriften erlassen werden, welche die Ausführung des Haushaltsplans betreffen oder sich auf die Einzahlungen, Auszahlungen, Erlöse oder Kosten auswirken,
- 2.
den Haushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
- 3.
unmittelbare Beteiligungen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Absatz 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
- 4.
Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Stellen außerhalb der Verwaltung oder zwischen Behörden über die Ausführung des Haushaltsplans getroffen werden oder
- 5.
organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen äußern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 81 - 97, Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5900531,96