Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 40 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

III. – Der Senat.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 40 Verf

(1) Mit dem Amt der Mitglieder des Senats ist die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes und jeder sonstigen Berufstätigkeit unvereinbar.

(2) Im Einvernehmen mit der Bürgerschaft kann der Senat genehmigen, dass die Mitglieder des Senats dem Verwaltungs- oder Aufsichtsrat eines den Gelderwerb bezweckenden Unternehmens angehören dürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.