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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PresseG,BE - Pressegesetz/
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§ 20 PresseG
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
§ 20 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen werden diejenigen bestraft, die
- 1.
als Verleger Personen zu verantwortlichen Redakteuren oder Verantwortlichen (§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3) bestellen, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,
- 2.
als verantwortliche Redakteure zeichnen, obwohl sie die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllen,
- 3.
als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln,
- 4.
entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreiten oder wieder abdrucken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PresseG,BE - Pressegesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167772,22
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