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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HmbUVPG – Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 9 Absätze 1 bis 3 und 5 UVPG finden keine Anwendung. § 73 UVPG gilt entsprechend; § 74 Absätze 1 und 2 UVPG gilt in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von § 27 Satz 1 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften. Sind danach eine Bekanntmachung oder Auslegung der Entscheidung nicht vorgesehen, ist die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung ortsüblich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.

(4) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG wird kein Erörterungstermin durchgeführt, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6 und 7 HmbVwVfG durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt.




§ 2 HmbUVPG – Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(1) Für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in entsprechender Anwendung der Teile 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit in Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme sind den in § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 UVPG benannten gleichgestellt.

(2) Für die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Gehören diese Pläne und Programme zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) bezeichneten Sachbereichen, ist eine Strategische Umweltprüfung unter der Voraussetzung einer Rahmensetzung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 UVPG durchzuführen. Die Strategische Umweltprüfung kann im Einklang mit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen ganz oder teilweise in das Verfahren der Ex-Ante-Bewertung der operationellen Programme und der Entwicklungsprogramme aufgenommen und in diesem Rahmen durchgeführt werden.

(3) Für Pläne und Programme nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 74 Absatz 3 UVPG in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.




Anlage 1 HmbUVPG – Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Legende:

X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.

A = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1.Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers): 
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage die 
1.1.1für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,A
1.1.2für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;S
1.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die 
1.2.1für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt ist,X
1.2.2für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1.000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist;A
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
1.3.1100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser,A
1.3.2weniger als 100.000 cbm Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2.000 cbm, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S
1.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;A
1.5Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem Volumen von 
1.5.1100.000 cbm und mehr Wasser je Jahr,A
1.5.22.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser je Jahr;S
1.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn 
1.6.1100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,A
1.6.22.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;S
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. cbm pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm nicht übersteigt;A
1.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A
1.9Bau eines Seehafens;X
1.10Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist;A
1.11Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann;A
1.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei-, Jacht- oder Sportboothafens, oder einer Hafenanlage;A
1.13Ausbau von Hochwasserschutzanlagen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, 
1.13.1wenn Hochwasserschutzanlagen oder Dämme errichtet oder beseitigt werden,A
1.13.2wenn vorhandene Hochwasserschutzanlagen oder Dämme wesentlich umgestaltet werden;S
1.14Bauten des Kostenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;A
1.15Landgewinnung am Meer;A
1.16Bau einer Wasserkraftanlage;A
1.17Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien;A
1.18sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme 
 -des Ausbaus von Gewässern zur offenen Oberflächenentwässerung von Baugebieten, wenn die offene Oberflächenentwasserung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist, 
 -der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung, 
1.18.1wenn es sich um naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen handelt,S
1.18.2im Übrigen;A
   
2.Baurechtliche Vorhaben, soweit nicht eine UVP in einem Bebauungsplanverfahren entsprechend den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt wurde: 
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenverkehrsbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung 
2.1.1mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr,X
2.1.2mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 100;A
2.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes 
2.2.1mit 200 oder mehr Stellplätzen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.2.2mit 50 oder mehr Stellplätzen im Übrigen;A
2.3Bau eines Freizeitparks mit einer Plangebietsgröße von 
2.3.110 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.3.24 ha oder mehr im Übrigen;A
2.4Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 
2.4.11 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,A
2.4.31 ha oder mehr im Übrigen;A
2.5Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geschossfläche von 
2.5.15.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.5.21.200 qm oder mehr im Übrigen;A
2.6Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen mit einer Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt 
2.6.1100.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs,X
2.6.220.000 qm oder mehr im Übrigen;A
   
3.Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzungen: 
3.1Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab 0,5 ha Flächengröße;A
3.2Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit einer Größe von 
3.2.10,5 bis weniger als 10 ha,A
3.2.2weniger als 0,5 ha;S
3.3Erstaufforstungen im Sinne des LWaldG unter 50 ha Wald;A
3.4Errichtung und Betrieb von Abgrabungen, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen, wenn die betroffene Grundfläche einschließlich der Betriebsanlagen 
3.4.125 ha oder größer ist,X
3.4.2größer als 3 ha und kleiner als 25 ha ist,A
3.4.33 ha oder kleiner ist;S
3.5Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche 
3.5.1größer als 3 ha ist,A
3.5.23 ha oder kleiner ist;S
   
4.Verkehr und Freizeit: 
4.1Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;A
4.2Errichtung von Sportanlagen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucherinnen, Besucher oder Benutzerinnen und Benutzer entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3.000 ist;X
4.3Skipisten, Skilifte und zugehörige Einrichtungen;A
4.4Bau und Änderung von öffentlichen Wegen nach Maßgabe der Regelungen des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in des jeweils geltenden Fassung; 
   
5.Änderung oder Erweiterung: 
 die Änderung oder Erweiterung eines in den Nummern 1.1 bis 4.3 genannten Vorhabens, soweit sie unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die für die erstmalige Errichtung maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschreitet, 
 wenn für die erstmalige Errichtung des Vorhabens vorgesehen ist die 
5.1UVP-PflichtX
5.2allgemeine Vorprüfung des EinzelfallsA
5.3standortbezogene Vorprüfung des EinzelfallsS



Anlage 2 HmbUVPG – Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung

1.Merkmale der Vorhaben
 Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
1.4Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absätze 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung,
1.5Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
1.6.1verwendete Stoffe und Technologien,
1.6.2die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf Grund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung,
1.7Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
  
2.Standort der Vorhaben
 Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1Naturschutzgebiete im Sinne von § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.2Nationalparke im Sinne von § 24 BNatSchG,
2.3.3Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 26 BNatSchG,
2.3.4Naturparke im Sinne von § 27 BNatSchG,
2.3.5Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummern 6 und 7 BNatSchG,
2.3.6gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 30 BNatSchG und § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.7Naturdenkmale im Sinne des § 28 BNatSchG oder in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
2.3.8Wasserschutzgebiete im Sinne von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 34 HWaG festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 52 HWaG,
2.3.9Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), geändert am 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.10Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
  
3.Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
 Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
3.1der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
3.6dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
3.7der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.



Anlage 3 HmbUVPG – Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"

NummerArt des Plans oder des Programms
1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
1.1Abwasserbeseitigungsplan nach § 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung
1.2Landschaftsprogramm nach §§ 4 und 5 HmbBNatSchAG.
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG
 Waldfunktionenplan nach § 2 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung