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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./
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Art. 33 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
III. – Der Senat.
Art. 33 Verf
(1) Die Erste Bürgermeisterin (Präsidentin des Senats) oder der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat.
(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.
(3) Das Gesetz bestimmt die Höchstzahl der Senatsmitglieder.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./
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