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Art. 45 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

III. – Der Senat.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 45 Verf

Der Senat ernennt, befördert und entlässt die Beamtinnen und Beamten. Er kann dieses Recht auf andere Stellen übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./