Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
Dokument
§ 18 UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
§ 18 UntAusschG – Kosten und Auslagen
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltung der Bürgerschaft und kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169073,19
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169073,19
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.