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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 HG 2015/2016 – Feststellung des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2015 auf 51 142 507 400 € und

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2016 auf 55 819 737 100 € festgestellt.




Art. 2 HG 2015/2016 – Kreditermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von null €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von null €,

  3. 3.

    die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2014 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von 150 000 €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von 150 000 €.

2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Bedingungen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 06

  1. 1.

    im Jahr 2015 um 500 000 000 €,

  2. 2.

    im Jahr 2016 um null €

(Nettotilgung). 4Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60

  1. 1.

    im Jahr 2015 um 430 000 000 €; die Ermächtigung vermindert sich um die Mehreinnahmen und erhöht sich um die Mindereinnahmen bei Kap. 13 60 Tit. 134 01,

  2. 2.

    im Jahr 2016 um 550 000 000 €

(Nettotilgung).

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei v.H. des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht v.H. des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.




Art. 3 HG 2015/2016 – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.




Art. 4 HG 2015/2016 – Haushaltswirtschaftliche Sperren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 BayHO, ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und nach Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit auf Grund von Etatentscheidungen des Bundes absehbar ist, dass gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan geringere Bundesmittel eingehen werden.




Art. 5 HG 2015/2016 – Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)




Art. 6 HG 2015/2016 – Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO, wobei eine Aufhebung der Sperre vor dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollte. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

    1. a)

      1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

      1. aa)

        Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

        • durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),

        • durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

      2. bb)

        Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 BayBesG),

        • in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5,

        • durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder

        • durch Dienstanfänger;

      3. cc)

        Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

        • durch Auszubildende.

      2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG), mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

    2. b)

      Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 13, verrechnet werden.

    3. c)

      1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

    4. d)

      1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

    5. e)

      Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.

  2. 2.

    Beamte, die auf Grund des Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

  3. 3.

    1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

  4. 4.

    1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

  5. 5.

    Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

  6. 6.

    Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

  7. 7.

    1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden (Plan-) Stelle - für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss - zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Nr. 12.2 der Durchführungsbestimmungen findet keine Anwendung.

  8. 8.

    1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinn der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, maximal für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

  9. 9.

    Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan-) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen", des "gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre" und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung" . 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und bis zu 50 v.H. der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt. 3Die Vergabemöglichkeiten gemäß Art. 60 BayBesG erhöhen sich in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 um jeweils 38 für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, davon jeweils 18 für das IT-Dienstleistungszentrum, und um jeweils 66 für die Werkfeuerwehr der TU München in Garching im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auf insgesamt jeweils 300.

(9) Die im Haushaltsplan 2015 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. Juli 2015 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral bis zu 20 (Plan-) Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBesG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags "12 200 000 €" der Betrag "8 800 000 €" und an die Stelle des Vomhundertsatzes "0,2" der Vomhundertsatz "0,14" tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, zur Deckung des personellen Bedarfs in den Rechenzentren sowie bei den Regierungen zur Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte (Plan-) Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 15 in die Kapitel 03 08, 06 04 und 06 21 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber zuständigen staatlichen Behörden (Plan-) Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die mit den umgesetzten (Plan-) Stellen korrespondierenden Haushaltsmittel sind zusammen mit den (Plan-) Stellen umzusetzen. 4Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(14) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) bei

  1. 1.

    Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin) nach BesGr B 10 (Staatsrat, Staatsrätin als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei) gehoben;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) nach BesGr B 4 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), fünf Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgewandelt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. 3Diese neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

(15) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr)

  1. 1.

    im Kapitel 03 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 03 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03A - Allgemeine Innere Verwaltung -) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    KapitelTitelBesGr/ EGrStellenzahl
    03 01422 01 A 153,0
      A 142,0
      A 13 8,0
    03 06422 01 R 24,0
      R 1 16,0
      A 12 5,0
      A 117,0
      A 102,0
      A 93,0
      A 82,0
      A 71,0
     428 01E 617,0
      E 55,0
    03 08422 01 a)A 153,0
      A 1415,0
      A 1330,0
      A 12 78,0
      A 1154,0
      A 1059,0
      A 9 53,0
      A 859,0
      A 735,0
    03 08422 01 i)A 121,0
      A 101,0
      A 73,0
     428 01 h)E 1115,0
     428 01 i)E 102,0
      E 939,0
      E 852,0
      E 6229,5
      E 513,0
     428 11 b)- 969,0
     428 14- 1.370,0
    03 15 422 01A 148,0
      A 135,0
      A 126,0
      A 1111,0
      A 1017,0
      A 9 15,0
    03 18 428 01E 630,0
      E 550,0
    03 20 422 21A 5, A 7500,0
    Summe  3.797,5
  3. 3.

    im Kapitel 03 06 (Verwaltungsgerichte)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) vier Planstellen der BesGr R 2 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht), 16 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Verwaltungsgericht), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), sieben Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 17 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und fünf Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 07 (Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung) der allgemeine Vermerk Nr. 2 zu Titel 428 16 wie folgt gefasst:

    "Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 16 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 16 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die Möglichkeit unbefristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, geht dabei auf die aufnehmende Verwaltung Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.";

  5. 5.

    im Kapitel 03 08 (Regierungen)

    1. a)

      bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), 15 Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), 30 Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), 78 Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), 54 Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 59 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), 53 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 59 Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und 35 Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    2. b)

      bei Titel 422 01 Buchst. i (Planmäßige Beamte, Personal Unterbringungsverwaltung) eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    3. c)

      bei Titel 428 01 Buchst. h (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Fachpersonal Sozialverwaltung) 15 Stellen der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    4. d)

      bei Titel 428 01 Buchst. i (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 39 Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 52 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 229,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 13 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    5. e)

      bei Titel 428 11 Buchst. b (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 969 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    6. f)

      bei dem neuen Titel 428 14 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 1 370 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  6. 6.

    im Kapitel 03 15 (Landesamt für Verfassungsschutz), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin),

    2. b)

      acht Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), sechs Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), elf Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 17 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und 15 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin)

    neu ausgebracht;

  7. 7.

    im Kapitel 03 17 (Landeskriminalamt), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 8 (Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin) und

    2. b)

      sechs Planstellen der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), sieben Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin)

    neu ausgebracht;

  8. 8.

    im Kapitel 03 18 (Landespolizei)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

      1. aa)

        zwei Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), zwölf Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 14 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 16 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin) und sechs Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und

      2. bb)

        eine Planstelle der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), 17 Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 28 Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 30 Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 37 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 83 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin), 33 Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und zwölf Planstellen der BesGr A 7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 30 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 50 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  9. 9.

    im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei) bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) 500 Stellen der BesGr A5, A7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden; die gemäß Satz 1 Nr. 9 neu ausgebrachten Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 29. Februar 2016 gesperrt.

(16) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03 B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Bayerische Staatsbauverwaltung -)

  1. 1.

    im Kapitel 03 61 (Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 03 62 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03B - Staatsbauverwaltung -)

    1. a)

      der bisherige Kapitelvermerk wird Kapitelvermerk Nr. 1;

    2. b)

      folgender Kapitelvermerk Nr. 2 neu ausgebracht:

      "2) Folgende (Plan-) Stellen des gesamten Epl. 03B sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

      Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
      03 61422 01 A 152
        A 14 2
        A 13 1
      03 73 422 01A 15 7
        A 14 7
      03 80422 01A 13 7
        A 12 11
        A 11 8
       428 01E 12 4
      Summe  49";
  3. 3.

    im Kapitel 03 73 (Bauabteilungen der Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und sieben Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin), elf Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vier Stellen der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  5. 5.

    aus Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter) von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,25 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(17) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

  1. 1.

    im Kapitel 04 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 04) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    04 04422 01R 1 50
      A 10 25
      A 6 100
     428 11- 35
    04 05422 01A 13 10
      A 7 40
    Summe  260";
  2. 2.

    im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) 30 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Amts- oder Landgericht), 20 Planstellen der BesGr R 1 (Staatsanwalt, Staatsanwältin), 25 Planstellen der BesGr A 10 (Rechtspflegeoberinspektor, Rechtspflegeoberinspektorin) und 100 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin),

    2. b)

      bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 35 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  3. 3.

    1,67 Planstellen der BesGr A 9 (Inspektor, Inspektorin - im Justizvollzugsdienst) aus Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in eine Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) und in eine 0,67 Planstelle der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) jeweils nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzt und umgewandelt. Die nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzte und umgewandelte Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) erhält den Vermerk "ku nach BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres, frühestens zum 1. Januar 2017.";

  4. 4.

    im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zehn Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und 40 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst) neu ausgebracht.

2Die folgenden gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gesperrt:

  1. 1.

    Zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 31. März 2016,

  2. 2.

    zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. Juni 2016,

  3. 3.

    fünf Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. September 2016.

3Für die übrigen gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(18) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -)

  1. 1.

    von Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zwei Planstellen der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) und von Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte, IT‑Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) kostenneutral umgewandelt;

  2. 2.

    von Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 10 (Fachlehrer, Fachlehrerin) nach Kapitel 03 08 (Regierungen), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  3. 3.

    im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 - 05 19))

    1. a)

      Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zu Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Verbesserungen im Schulbereich);

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Beschulung von Asylbewerbern und Flüchtlingen)

      1. aa)

        1 079 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) neu ausgebracht und

      2. bb)

        folgender Vermerk ausgebracht:

        "1) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kap. 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

        2) Planstellen kw zum 01.08.2019."

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(19) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

  1. 1.

    im Kapitel 06 01 (Ministerium)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 5 kostenneutral in eine Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen, Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgewandelt;

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) bei der umgewandelten Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen folgender neuer Vermerk ausgebracht:

      "Die Stelle darf mit einem/einer außertariflichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin besetzt werden, der/die der Höhe nach vergleichbar bis zur BesGr B 6 zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und dergleichen vergütet wird. Stelle ku in eine Planstelle der BesGr A 16 und in eine Stelle der EGr 5 bei Kap. 06 01 mit Ausscheiden des Stelleninhabers.";

  2. 2.

    im neuen Kapitel 06 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 06) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    06 15422 01A 920
    06 21422 01 b)A 131
      A 122
      A 114
      A 103
    Summe  30";
  3. 3.

    von Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, Automationsbereich) zwei Planstellen der BesGr A 10 (Steueroberinspektor, Steueroberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Steuerinspektor, Steuerinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Steuerobersekretär, Steuerobersekretärin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, IT-Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und in zwei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  4. 4.

    von Kapitel 06 05 (Finanzämter), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,8 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und von Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,1 Planstelle der BesGr A 15 (Vermessungsdirektor, Vermessungsdirektorin) nach Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt und in eine 0,9 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) umgewandelt;

  5. 5.

    im Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Steueramtsrat, Steueramtsrätin) und fünf Planstellen der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      im allgemeinen Vermerk Nr. 2 die Angabe "513“ durch die Angabe "528" und die Angabe "507" durch die Angabe "522" ersetzt;

  6. 6.

    im Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 20 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) neu ausgebracht;

  7. 7.

    von Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 1,5 Planstellen der BesGr A 6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin) nach Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Allgemeine Verwaltung) umgesetzt und kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) umgewandelt;

  8. 8.

    im Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, ITDienstleistungszentrum) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 und 8 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(20) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

  1. 1.

    im Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), sechs Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zwölf Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zehn Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin)

    neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 10 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 10) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    10 01422 01B 3 2
      A 16 6
      A 15 12
      A 14 10
      A 13 8
    10 12 422 01R 1 7
      A 9 2
      A 8 3
      A 7 2
    Summe  52";
  3. 3.

    im Kapitel 10 12 (Bayer. Landessozialgericht, Sozialgerichte) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) sieben Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Sozialgericht), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 10 20 (Zentrum Bayern Familie und Soziales) bei dem neuen Titel 428 21 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 25 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgende allgemeine Vermerke neu ausgebracht:

      "1) Alle Stellen sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden der Stelleninhaber.

      2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 21 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 21 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die umgesetzten Stellen erhalten jeweils den Vermerk "Stelle sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren. Die Fünfjahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.""

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(21) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)

  1. 1.

    im Kapitel 12 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) der Vermerk zur BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) wie folgt gefasst:

    "Eine Planstelle ku nach BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der BesGr B 6 und den Bezügen der BesGr B 3 an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 bleibt unberührt.";

  2. 2.

    im Kapitel 12 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Veterinärdirektor, Veterinärdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Veterinäroberrat, Veterinäroberrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin) und fünf Planstellen der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01

      1. aa)

        der bisherige allgemeine Vermerk wird Vermerk Nr. 1;

      2. bb)

        der folgende allgemeine Vermerk Nr. 2 angefügt:

        "2) Vgl. lnanspruchnahmevermerk bei Kap. 12 41 Tit. 422 01.";

  3. 3.

    im Kapitel 12 41 (Staatliche Veterinärverwaltung bei den Landratsämtern) bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01 der folgende allgemeine Vermerk mit dem Buchst. c angefügt:

    "c) 8 Stellen der BesGr A 13 bis A 16 der Kap. 12 41 und 12 23 zum Zwecke des Stellentausches gegenseitig."

2Die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind gesperrt; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(22) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung)

  1. 1.

    im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt)

    1. a)

      bei dem neuen Titel 422 03 (Planmäßige Beamte (Stellenreserve))

      1. aa)

        40 Planstellen der BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3 (Richter, Richterin, Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Planstellen kw zum 31.12.2018.

        2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        3) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        4) Art. 6 Abs. 1 und 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        5) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Richter, planmäßigen Beamten, Richter und Beamten auf Zeit, Richter und Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 03 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 03 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 06 (Stellenpool Regionalisierung von Verwaltung - Behördenverlagerungen)

      1. aa)

        200 Planstellen der BesGr A16 - A3 (Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Die Planstellen sind wie folgt besetzbar: 50 Planstellen zum 1. Januar 2016, 50 Planstellen zum 1. Juli 2016 und 100 Planstellen zum 1. Oktober 2016.

        2) Planstellen kw zum 31. Dezember 2025.

        3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag nach Vorlage eines detaillierten Verlagerungskonzepts anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Die Dauer der Zuweisung soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten; die Zuweisung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2025. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        4) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        5) Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        6) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten planmäßigen Beamten, Beamten auf Zeit, Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 06 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 06 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

  2. 2.

    im Kapitel 13 05 (Wirtschaftliche Unternehmen) bei Titel 422 56 (Immobilien Freistaat Bayern) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) neu ausgebracht; diese neuen Planstellen erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(23) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege)

  1. 1.

    im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      der Tauschvermerk zu BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) gestrichen;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 14 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 14) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    14 01422 01A 11 1,0
    14 23428 58-20,5
    14 30422 01A 14 9,0
    14 40422 01 a) A 14 85,0
    Summe  115,5";
  3. 3.

    im Kapitel 14 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Bereich Gesundheit) bei dem neuen Titel 428 58 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 20,5 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgender allgemeiner Vermerk ausgebracht:

      "Zu Lasten der Ausgabemittel des Titels 428 58 dürfen auf bis zu 20,5 Stellen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.";

  4. 4.

    im Kapitel 14 30 (Bereich Gesundheit bei den Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) neun Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht;

  5. 5.

    im Kapitel 14 40 (Staatliche Gesundheitsverwaltung bei den Landratsämtern und Landgerichtsärzte) bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Gesundheitsämter) 85 Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 und 5 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(24) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst -Wissenschaft und Kunst -)

  1. 1.

    im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen)

    1. a)

      bei Titel 422 02 Buchst. c (Professoren Zentrum Bayern Digital) fünf Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und fünf Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 01 Buchst. c (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Zentrum Bayern Digital) 12,5 Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 2,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 15 28 (Sammelansätze für die Universitäten)

    1. a)

      bei Titel 422 87 (Planmäßige Beamte und Professoren) vier Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), zwei Planstellen der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat a.Z., Akademische Rätin a.Z.) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 87 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  3. 3.

    aus Kapitel 15 73 (Walhalla)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) und

    2. b)

      von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 1,8 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle einer Aushilfskraft nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    umgesetzt.

2Von den gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten (Plan-)Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 eine Planstelle der BesGr W 3, eine Stelle EGr 13 und eine Stelle EGr 6 bis 31. August 2016 gesperrt; die restlichen neuen (Plan-)Stellen sowie die gemäß Satz 1 Nr. 1 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind bis 31. Dezember 2016 gesperrt.

(25) Für die in den Abs. 14 bis 24 neu ausgebrachten und mit dem Vermerk "kw zum 31.12.2018" oder mit dem Vermerk "kw zum 01.09.2019" versehenen (Plan-) Stellen ist abweichend von Art. 47 Abs. 1 BayHO Art. 47 Abs. 2 BayHO entsprechend anzuwenden; Abs. 3 bleibt unberührt.




Art. 6a HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen bis 1997 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)




Art. 6b HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen ab 2015 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1In den Jahren 2015 bis 2022 sind 2 740 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar 520 Stellen im Jahr 2015, je 200 Stellen in den Jahren 2016 und 2017, je 250 Stellen in den Jahren 2018 und 2019, 400 Stellen im Jahr 2020 und je 460 Stellen in den Jahren 2021 und 2022. 2Die Jahresraten der Jahre 2020 und 2021 können jeweils um bis zu 50 Stellen unterschritten werden. 3Die Unterschreitung muss spätestens im Jahr 2022 ausgeglichen werden. 4In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Werden bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch einen externen Berater im Abschlussbericht Möglichkeiten für einen Stellenabbau aufgezeigt, darf in den untersuchten Bereichen bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung über die Umsetzung der Untersuchungsergebnisse nur jede dritte frei werdende Stelle wiederbesetzt werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der Stellensperre zu erlassen.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.




Art. 6c HG 2015/2016 – Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1In den Jahren 2015 und 2016 sind jeweils 150 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des Jahres 2015 bzw. des Jahres 2016 angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinn des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinn des Teils 2 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) 1Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. 2 Art. 6b bleibt unberührt.




Art. 6d HG 2015/2016 – Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit entsprechend §§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung nach Art. 91 Abs. 1 bis 3 BayBG (Altersteilzeit) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Teilzeitmodell) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG (Blockmodell) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 v.H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von 1/18 einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 liegt; beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre 1/12.

(6) 1Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern (Art. 8c BayRiG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 78a BayRiG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG (Teilzeitmodell), in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG (Blockmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG (modifiziertes Blockmodell) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als Null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug zu erlassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.




Art. 6e HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)




Art. 6f HG 2015/2016 – Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan Sperrekontingente
021
03A164
03B26
0480
055
0669
072
0844
1019
1267
1523
Summe500

2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6f-Sperre und Sperrekontingente zu erlassen. 2 Art. 6b und 6c bleiben unberührt.




Art. 6g HG 2015/2016 – Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) 1Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden.2 Art. 6 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.




Art. 6h HG 2015/2016 – Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann abweichend von Art. 49 Abs. 2 Satz 3 BayHO in den Fällen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung besteht, bei der Stellenbesetzung während der Pflegephase und der Nachpflegephase statt auf den jeweiligen Gehaltsbruchteil auf einen durchschnittlichen Arbeitszeitanteil aus Pflegephase und Nachpflegephase abgestellt werden. 2 Art. 6d ist nicht anwendbar.




Art. 6i HG 2015/2016 – Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Rahmen einer Stellenplanüberleitung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags im Stellenplan des Haushaltsjahres 2016 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € (Jahreskosten) vorzunehmen. 2Davon entfallen auf den

  1. 1.

    Einzelplan 01 (Geschäftsbereich des Landtags) Stellenhebungen in Höhe von 3 000 €,

  2. 2.

    Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  3. 3.

    Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Allgemeine Innere Verwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 1 923 000 €,

  4. 4.

    Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Staatsbauverwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 89 000 €,

  5. 5.

    Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz) Stellenhebungen in Höhe von 667 000 €,

  6. 6.

    Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -) Stellenhebungen in Höhe von 5 604 000 €,

  7. 7.

    Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) und auf den Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung, soweit im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) Stellenhebungen in Höhe von 1 076 000 €,

  8. 8.

    Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) Stellenhebungen in Höhe von 15 000 €,

  9. 9.

    Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Stellenhebungen in Höhe von 167 000 €,

  10. 10.

    Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Stellenhebungen in Höhe von 92 000 €,

  11. 11.

    Einzelplan 11 (Geschäftsbereich des Bayerischen Obersten Rechnungshofs) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  12. 12.

    Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) Stellenhebungen in Höhe von 97 000 €,

  13. 13.

    Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) Stellenhebungen in Höhe von 10 000 €,

  14. 14.

    Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) Stellenhebungen in Höhe von 243 000 €.

3Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. November 2016 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.




Art. 7 HG 2015/2016 – Übertragung von Ausgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2015 und 2016 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.




Art. 8 HG 2015/2016 – Sonstige Ermächtigungen und Regelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

    Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

  5. 5.

    Art. 8 Abs. 6 und 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),

  6. 6.

    Art. 8 Abs. 6 und 7, 10 bis 12 und 15 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630-2-18-F), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), und

  7. 7.

    Art. 8 Abs. 2a Satz 3, Abs. 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686, BayRS 630-2-19-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190).

(2) 1Das Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

  2. 2.

    in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, der Stiftung "Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien", die von ihr genutzten Räumlichkeiten im Ostflügel des Justizgebäudes in Nürnberg, Fürther Straße 110-112 auf Dauer und unentgeltlich zu überlassen.

(6) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

  1. 1.

    für das Projekt "Dieselnetz Nürnberg" bis zu einem Betrag von 240 Mio. €,

  2. 2.

    für das Projekt "E-Netz Augsburg" bis zu einem Betrag von 520 Mio. €,

  3. 3.

    für das Projekt "Linienstern Mühldorf" bis zu einem Betrag von 310 Mio. € und

  4. 4.

    für das Projekt "E-Netz Allgäu" bis zu einem Betrag von 250 Mio. €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(7) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der 2. S-Bahn-Stammstrecke München gemäß Bau- und Finanzierungsvertrag bis zu einem Betrag von 1 950 Mio. € zu erklären, soweit die Voraussetzungen dazu eingetreten sind und der Bund sich an den Nominalisierungseffekten aus der Anpassung des Realisierungszeitplans beteiligt. 2Der Betrag erhöht sich auf bis zu 2 340 Mio. €, soweit sich auf Grund der Kostenermittlung Kostensteigerungen von bis zu 20 v.H. der geschätzten Baukosten abzeichnen; die Inanspruchnahme der erhöhten Ermächtigung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen.

(8) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. unentgeltlich ein Erbbaurecht von insgesamt ca. 15 100 m2 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1000/2 Gemarkung Göggingen (Baufeld 44) für die Ansiedlung von Forschungseinrichtungen einzuräumen.

(9) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

  1. 1.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

  2. 2.

    natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des Bayern- Portals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht am staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3 085 m², am Flurstück-Nr. 6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1 490 m² und Flurstück-Nr. 80/2 der Gemarkung Söcking zu 2 237 m² einzuräumen.

(11) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der UnternehmerTUM GmbH auf dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1890/2 der Gemarkung Garching für das Entrepreneurship- Zentrum 86 Stellplätze für die Dauer von bis zu 65 Jahren unentgeltlich zu überlassen.

(12) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 590 der Gemarkung Erlangen von rund 7 000 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Zentrum für Physik und Medizin (ZMP) einzuräumen.

(13) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 3 850 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg (HI ERN) sowie ergänzend eine unentgeltliche Grunddienstbarkeit an demselben Grundstück einzuräumen, auf deren Grundlage die Erbbaurechtsnehmerin auf rund 1 200 m² eine Parkpalette zur Schaffung von Stellplätzen für das im Rahmen des Erbbaurechts zu errichtende Gebäude erstellen kann.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung einschließlich der dazugehörigen Zinsen gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eine Ausfallbürgschaft bis zu einer Höhe von 30 Mio. € zu übernehmen.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zugunsten eines Übernehmers der Betriebstätte der Luitpoldhütte AG i. I., Amberg, eine Vereinbarung über eine anteilige Kostenübernahme bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Mio. € vorsorglich für den Fall abzuschließen, dass die zuständige Bodenschutzbehörde die Untersuchung und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen nach dem Bodenschutzrecht auf betriebsnotwendigen Grundstücken der Luitpoldhütte AG i. I. anordnet.

(16) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Bayerischer Landesbank einerseits und der ehemaligen Hypo Alpe Adria Bank International AG, nunmehr firmierend unter HETA Asset Resolution AG (HETA), sowie der Republik Österreich andererseits ermächtigt,

  1. 1.

    mit der Republik Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung einer Generalbereinigung der rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der HETA zu schließen, durch die der Freistaat Bayern insbesondere verpflichtet wird, eine zuvor erhaltene Ausgleichszahlung in Höhe von 1,23 Mrd. € an Österreich zurückzuzahlen, soweit die Bayerische Landesbank Zahlungen aus der Abwicklung der HETA erhalten hat, sowie

  2. 2.

    mit der Bayerischen Landesbank eine Freistellungsvereinbarung zu schließen, unter der der Freistaat Bayern von der Ausgleichszahlung an Österreich unter Anrechnung auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bayerischen Landesbank aus der stillen Einlage des Freistaates Bayern gemäß Rückzahlungsplan der Europäischen Kommission freigestellt wird; soweit eine Anrechnung auf diesen Rückzahlungsplan nicht erfolgt, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, im Rahmen einer Schlussabrechnung eine Zahlung an die Bayerische Landesbank in Höhe eines etwaigen beim Freistaat verbliebenen Restbetrags der Ausgleichszahlung zu leisten.




Art. 9 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

      "Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen".
    2. b)

      Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

      "Art. 144 Übergangsregelung zur Beihilfe".
  2. 2.

    In Art. 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen" durch die Worte "Beamte und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

    "Art. 97
    Erfüllungsübernahme bei
    Schmerzensgeldansprüchen

    (1) 1Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

    (2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. 2Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wird.

    (3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG). 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden."

  4. 4.

    Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

    "Art. 144
    Übergangsregelung zur Beihilfe

    Nur Arbeitnehmern im Dienst der in Art. 1 Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, deren Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, wird für die Fortdauer des Arbeitnehmerverhältnisses weiterhin Beilhilfe nach Art. 20 Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt."




Art. 10 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 107a Abs. 3 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach dem Amt "Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte" wird das Amt "Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation" eingefügt.

      2. bb)

        Das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten7)" wird gestrichen.

      3. cc)

        Fußnote 7 wird aufgehoben.

    2. b)

      Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird die Fußnote "4)" angefügt.

      2. bb)

        Nach dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" eingefügt.

      3. cc)

        Es wird folgende Fußnote 4 angefügt:

        "4) Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung."

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe R 3 wird in Fußnote 5 der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4."

    4. d)

      Besoldungsgruppe R 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)" wird die Fußnote "5)" angefügt.

      2. bb)

        Es wird folgende Fußnote 5 angefügt:

        "5)" Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7."

  3. 3.

    Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Bei der Amtsbezeichnung "Inspektor, Inspektorin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Justiz-" der Zusatz "Justizsicherheits-" eingefügt.

    2. b)

      Bei der Amtsbezeichnung "Amtsrat, Amtsrätin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Garten-" der Zusatz "- im Justizvollzugsdienst" eingefügt.

  4. 4.

    Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Rechtsgrundlage Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Rechtsgrundlage
      (BayBesG, Bayerische
      Besoldungsordnungen)
      Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 139,23

      ".

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      A 6350 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7

      ".

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe R 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro, Vomhundertsatz
      R 35, 10205,88

      ".




Art. 11 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 92 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird nach Art. 114 folgender Art. 114a eingefügt:

    "Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder".

  2. 2.

    Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die Erklärung ist von der für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zuständigen Stelle abzugeben und nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form bei der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs abgegeben wird;".

  3. 3.

    In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Zahl "60." durch die Zahl "62." ersetzt.

  4. 4.

    In Art. 71 Abs. 9 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Zahl "24" ersetzt.

  5. 5.

    In Art. 103 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

  6. 6.

    In Art. 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    " (4) Gilt für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, die besondere Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 2 BayBG, tritt diese in Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 62. Lebensjahres."

  7. 7.

    Art. 113a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In der Formel werden die Worte "GG W n Stufe m2013" durch die Worte "GG Wn Endstufe2013" ersetzt.

      2. bb)

        In den Erläuterungen zur Formel werden die Worte

        "GG W n Stufe m2013 = Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 und der zugeordneten Stufe am 1. Januar 2013"
        durch die Worte 
        "GG W n Endstufe2013 = Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 1. Januar 2013; dabei bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht."
        ersetzt. 
    2. b)

      Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      "Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt."

    3. c)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  8. 8.

    Nach Art. 114 wird folgender Art. 114a eingefügt:

    "Art. 114a
    Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder

(1) Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern ist ein den Versorgungsbezügen zugrunde liegender Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9 ab dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungszeitraums zu gewähren.

(2) 1Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. 2Der Zuschlag berechnet sich mit 0,9 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des zwölften Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts; Teilmonate sind taggenau zu berechnen, Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Art. 71 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend."




Art. 12 HG 2015/2016 – Änderung des Leistungslaufbahngesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht werden die Anlagen 3 und 4 aufgehoben.

  2. 2.

    Art. 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 4 Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 4 entfällt.

    2. b)

      Abs. 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.




Art. 13 HG 2015/2016 – Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Art. 20 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 613, BayRS 2032-0-F), geändert durch § 1 Nr. 81 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird aufgehoben.




Art. 14 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

In Art. 15 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 174 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.




Art. 15 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

In Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch §§ 3 und 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird die Zahl "100" durch die Zahl "102,50" ersetzt.




Art. 16 HG 2015/2016 – Durchführungsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2015/2016). Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.




Art. 17 HG 2015/2016 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

  1. 1.

    Art. 11 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und

  2. 2.

    Art. 15 am 1. August 2015 in Kraft.

(3) Das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928, BayRS 2032-1-1/1-F), zuletzt geändert durch § 18 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. 2012 S. 60, diese ber. S. 92), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.




Anlage 1 HG 2015/2016 – Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Gesamtplan
Teil I:Haushaltsübersicht einschließlich Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
gegenüber 2014 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
12345
01Landtag609,2483,2+126,0
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0506,0-9,0
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.163.608,32.219.256,3-55.648,0
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,91.016.074,2+1.689,7
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -68.682,272.553,0-3.870,8
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.686,4471.626,8-64.940,4
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie194.128,6208.758,3-14.629,7
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten509.813,8243.251,1+266.562,7
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.241.141,61.076.538,5+164.603,1
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,819,8+1,0
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz147.271,2149.979,9-2.708,7
13Allgemeine Finanzverwaltung43.579.222,243.387.077,7+192.144,5
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.157,03.974,5+182,5
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.808.905,21.624.021,4+184.883,8
 Summe51.142.507,450.474.120,7+668.386,7

Teil I: Haushaltsübersicht 2015

Ausgaben + Überschuss / - Zuschuss Verpflichtungsermächtigungen 2015
Tsd. €
Einzelplan
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
gegenüber 2014 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
6789101112
122.450,4121.982,2+468,2-121.841,2-121.499,04.800,001
57.287,954.165,0+3.122,9-56.790,9-53.659,02.218,002
6.782.600,76.822.365,4-39.764,7-4.618.992,4-4.603.109,17.494.048,903
2.157.305,92.100.369,0+56.936,9-1.139.542,0-1.084.294,8299.560,704
11.192.663,310.895.071,5+297.591,8-11.123.981,1-10.822.518,543.879,605
2.273.407,42.133.571,8+139.835,6-1.866.721,0-1.661.945,0544.588,306
918.210,2938.322,5-20.112,3-724.081,6-729.564,2379.114,507
1.328.092,31.297.329,0+30.763,3-818.278,5-1.054.077,9265.835,408
4.398.309,14.021.462,1+376.847,0-3.157.167,5-2.944.923,6317.042,110
34.229,833.695,7+534,1-34.209,0-33.675,9-11
855.283,3878.948,6-23.665,3-708.012,1-728.968,7168.864,212
14.594.137,515.003.017,1-408.879,6+28.985.084,7+28.384.060,6490.200,013
99.887,095.007,5+4.879,5-95.730,0-91.033,027.552,014
6.328.642,66.078.813,3+249.829,3-4.519.737,4-4.454.791,9544.978,315
51.142.507,450.474.120,7+668.386,7--10.582.682,0 

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
gegenüber 2015 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
12345
01Landtag609,2609,2-
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0497,0-
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.100.859,22.163.608,3-62.749,1
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,91.017.763,9-
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -69.910,468.682,2+1.228,2
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.939,8406.686,4+253,4
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie154.902,6194.128,6-39.226,0
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten468.321,8509.813,8-41.492,0
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.275.224,31.241.141,6+34.082,7
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,820,8-
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz126.128,8147.271,2-21.142,4
13Allgemeine Finanzverwaltung45.010.753,943.579.222,2+1.431.531,7
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.186,64.157,0+29,6
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.816.222,11.808.905,2+7.316,9
 Summe52.452.340,451.142.507,4+1.309.833,0

Teil I: Haushaltsübersicht 2016

Ausgaben + Überschuss / - Zuschuss Verpflichtungsermächtigungen 2016
Tsd. €
Einzelplan
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
gegenüber 2015 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
6789101112
124.386,7122.450,4+1.936,3-123.777,5-121.841,23.200,001
55.129,657.287,9-2.158,3-54.632,6-56.790,940,002
6.823.071,56.782.600,7+40.470,8-4.722.212,3-4.618.992,47.780.383,303
2.205.796,52.157.305,9+48.490,6-1.188.032,6-1.139.542,0120.790,204
11.507.885,511.192.663,3+315.222,2-11.437.975,1-11.123.981,1157.877,605
2.374.868,12.273.407,4+101.460,7-1.967.928,3-1.866.721,0481.360,706
923.013,0918.210,2+4.802,8-768.110,4-724.081,6379.883,507
1.322.694,81.328.092,3-5.397,5-854.373,0-818.278,5264.516,608
4.421.903,64.398.309,1+23.594,5-3.146.679,3-3.157.167,5275.291,910
35.424,734.229,8+1.194,9-35.403,9-34.209,0-11
864.548,2855.283,3+9.264,9-738.419,4-708.012,1152.006,112
15.227.331,814.594.137,5+633.194,3+29.783.422,1+28.985.084,7330.016,513
104.329,299.887,0+4.442,2-100.142,6-95.730,013.292,014
6.461.957,26.328.642,6+133.314,6-4.645.735,1-4.519.737,4497.097,015
52.452.340,451.142.507,4+1.309.833,0--10.455.755,4 

Teil II: Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Betrag für 2015Betrag für 2016Betrag für 2014
Tsd. €Tsd. €Tsd. €
  ______________________________
A. Ermittlung des Finanzierungssaldos    
1.Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen).................................................................................................................
51.030.658,052.552.658,348.975.741,1
2.Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrags)..........................................
51.011.519,452.319.880,449.805.435,5
  ______________________________
3.Finanzierungssaldo (Nr. 1 abzüglich Nr. 2).................................................................................................19.138,6232.777,9-829.694,4
B. Deckung des Finanzierungssaldos    
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................1.707.023,6426.618,12.356.956,6
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................818.000,0700.000,097.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................2.207.023,6976.618,12.896.956,6
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.248.000,01.130.000,097.000,0
  ______________________________
1.3Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) .....................-930.000,0-980.000,0-540.000,0
2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren    
2.1Einnahmen aus Überschüssen---
2.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen---
3. Rücklagenbewegung    
3.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken ..............................................................................1.041.849,4879.682,12.038.379,6
3.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke ................................................................................130.988,0132.460,0668.685,2
  ______________________________
3.3Saldo (Nr. 3.1 abzüglich Nr. 3.2)....................................................................................................................................910.861,4747.222,11.369.694,4
  ______________________________
4. Deckung insgesamt (Nr. 1.3 und Nr. 3.3) -19.138,6-232.777,9829.694,4
Teil III: Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016    
1. Kredite am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................1.707.023,6426.618,12.356.956,6
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................818.000,0700.000,097.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................2.207.023,6976.618,12.896.956,6
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.248.000,01.130.000,097.000,0
  ______________________________
1.3Saldo (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) ..................................................................................................................................-930.000,0-980.000,0-540.000,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich    
2.1Einnahmen aus zweckbestimmten Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä. ........................................................................................................................................................................................................150,0150,0150,0
2.2Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. .......................55.000,040.000,063.000,0
  ______________________________
2.3Nettokreditaufnahme (Nr. 2.1 abzüglich Nr. 2.2)..............................................................................-54.850,0-39.850,0-62.850,0
3. Kreditaufnahmen insgesamt    
3.1Bruttokreditaufnahme (Nr. 1.1 und Nr. 2.1) ..............................................................................................2.525.173,61.126.768,12.454.106,6
3.2Ausgaben zur Schuldentilgung (Nr. 1.2 und Nr. 2.2) ................................................................3.510.023,62.146.618,13.056.956,6
  ______________________________
3.3Nettokreditaufnahme (Nr. 1.3 und Nr. 2.3) ................................................................................................-984.850,0-1.019.850,0-602.850,0

Nachtragshaushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2016

Gesamtplan
Teil I:Haushaltsübersicht einschließlich Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Nachtragshaushalt 2016

Gesamtplan

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Bisheriger
Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
12345
01Landtag609,2-609,2
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0-497,0
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.100.859,2 +192.137,2 2.292.996,4
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,9 +8.900,0 1.026.663,9
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -69.910,4 +769,0 70.679,4
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.939,8 +35.410,0 442.349,8
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie154.902,6 +1.200,0 156.102,6
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten468.321,8 +25.270,0 493.591,8
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.275.224,3 +435.305,9 1.710.530,2
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,8-20,8
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz126.128,8 +2.954,5 129.083,3
13Allgemeine Finanzverwaltung45.010.753,9 +2.626.485,7 47.637.239,6
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.186,6-4.186,6
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.816.222,1 +38.964,4 1.855.186,5
 Summe52.452.340,4 +3.367.396,7 55.819.737,1

Teil I: Haushaltsübersicht 2016

Ausgaben  Verpflichtungsermächtigungen  
Bisheriger Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
Überschuss (+), Zuschuss (-)
Tsd. €
Bisheriger Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
Einzelplan
678910111213
124.386,7-124.386,7 -123.777,5 3.200,0- 3.200,001
55.129,6+5.503,460.633,0 -60.136,0 40,0 -40,002
6.823.071,5 +633.881,8 7.456.953,3 -5.163.956,9 7.780.383,3 +114.180,0 7.894.563,3 03
2.205.796,5 +22.728,5 2.228.525,0 -1.201.861,1 120.790,2 +5.600,0126.390,2 04
11.507.885,5 +204.253,3 11.712.138,8 -11.641.459,4 157.877,6 +487,5 158.365,1 05
2.374.868,1 +28.513,8 2.403.381,9 -1.961.032,1 481.360,7 +40.100,0 521.460,7 06
923.013,0 +16.439,0 939.452,0 -783.349,4 379.883,5 +203.500,0 583.383,5 07
1.322.694,8 +15.138,9 1.337.833,7 -844.241,9 264.516,6 +18.380,0 282.896,6 08
4.421.903,6 +2.535.434,1 6.957.337,7 -5.246.807,5 275.291,9 +293.110,3 568.402,2 10
35.424,7- 35.424,7 -35.403,9 - - - 11
864.548,2+3.614,5868.162,7 -739.079,4 152.006,1 +600,0 152.606,1 12
15.227.331,8 -172.982,2 15.054.349,6 +32.582.890,0 330.016,5 +1.114.772,0 1.444.788,5 13
104.329,2 +12.408,1 116.737,3 -112.550,7 13.292,0 +4.100,0 17.392,0 14
6.461.957,2 +62.463,5 6.524.420,7 -4.669.234,2 497.097,0 +55.535,8 552.632,8 15
52.452.340,4 +3.367.396,7 55.819.737,1 -10.455.755,4 +1.850.365,6 12.306.121,0 

Teil II: Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2016 Bisheriger Betrag 2016Es treten hinzu (+), es fallen weg (-) Neuer Betrag 2016
Tsd. €Tsd. €Tsd. €
  ______________________________
A. Ermittlung des Finanzierungssaldos    
1.Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen).................................................................................................................
52.552.658,3 +1.022.281,4 53.574.939,7
2.Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrags)..........................................
52.319.880,4 +3.366.536,7 55.686.417,1
  ______________________________
3.Finanzierungssaldo (Nr. 1 abzüglich Nr. 2).................................................................................................232.777,9 -2.344.255,3 -2.111.477,4
B. Deckung des Finanzierungssaldos    
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................426.618,1 +550.000,0 976.618,1
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................700.000,0 -120.000,0 580.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................976.618,1 - 976.618,1
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.130.000,0 - 1.130.000,0
  ______________________________
1.3Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) .....................-980.000,0 +430.000,0 -550.000,0
2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren    
2.1Einnahmen aus Überschüssen---
2.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen---
3. Rücklagenbewegung    
3.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken ..............................................................................879.682,1 +1.915.115,3 2.794.797,4
3.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke ................................................................................132.460,0 +860,0 133.320,0
  ______________________________
3.3Saldo (Nr. 3.1 abzüglich Nr. 3.2)....................................................................................................................................747.222,1 +1.914.255,3 2.661.477,4
  ______________________________
4. Deckung insgesamt (Nr. 1.3 und Nr. 3.3) -232.777,9 +2.344.255,3 2.111.477,4
Teil III: Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2016    
1. Kredite am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................426.618,1 +550.000,0 976.618,1
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................700.000,0 -120.000,0 580.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................976.618,1 - 976.618,1
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.130.000,0 - 1.130.000,0
  ______________________________
1.3Saldo (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) ..................................................................................................................................-980.000,0 +430.000,0 -550.000,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich    
2.1Einnahmen aus zweckbestimmten Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä. ........................................................................................................................................................................................................150,0-150,0
2.2Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. .......................40.000,0-40.000,0
  ______________________________
2.3Nettokreditaufnahme (Nr. 2.1 abzüglich Nr. 2.2)..............................................................................-39.850,0--39.850,0
3. Kreditaufnahmen insgesamt    
3.1Bruttokreditaufnahme (Nr. 1.1 und Nr. 2.1) ..............................................................................................1.126.768,1 +430.000,0 1.556.768,1
3.2Ausgaben zur Schuldentilgung (Nr. 1.2 und Nr. 2.2) ................................................................2.146.618,1 - 2.146.618,1
  ______________________________
3.3Nettokreditaufnahme (Nr. 1.3 und Nr. 2.3) ................................................................................................-1.019.850,0 +430.000,0 -589.850,0



Anlage 2 HG 2015/2016 – Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 (DBestHG 2015/2016) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

DBestHG 2015/2016

1. Deckungsfähigkeit

1.1 Soweit nicht Nr. 12.1 zur Anwendung kommt, sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel

1.1.1

517 01Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
517 05Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft,
517 31Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
517 35Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
518 0.Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume,
518 31Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),

1.1.2

514 0.Haltung von Dienstfahrzeugen und
527 0.Reisekostenvergütungen für Dienstreisen,

1.1.3

531 1.Fachveröffentlichungen und
531 2.Sonstige Veröffentlichungen.

1.2 Innerhalb desselben Einzelplans sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) gegenseitig deckungsfähig.

1.3 Mit Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde können die bei den einzelnen Titeln der Anlagen S (staatlicher Hochbau) veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach dem Baufortschritt verstärkt werden, wenn der Mehrbetrag innerhalb der Hochbauausgaben bzw. -verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans eingespart wird; dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist jeweils ein Abdruck des entsprechenden Einwilligungsschreibens der zuständigen obersten Staatsbehörde zuzuleiten. Die danach zulässige gegenseitige Verstärkung darf nicht zu einer Abweichung von den den einzelnen Bauvorhaben zugrunde liegenden Unterlagen gemäß Art. 24 bzw. 54 BayHO oder zu einer Überschreitung der festgesetzten Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen führen. Bei grundstockfinanzierten Ansätzen ist eine Umschichtung nur zugunsten grundstockkonformer Hochbaumaßnahmen zulässig; das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

1.4 Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.

2. Bewirtschaftung der Personalausgaben

2.1 Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Stellenpläne unter Beachtung der Nr. 3 gebunden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen; dabei können innerhalb der einzelnen Kapitel die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend dem Entstehungsgrund den betroffenen Haushaltsansätzen zugeführt werden.

2.2 Die in einem Einzelplan bei den in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0.) dürfen - insoweit in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 BayHO - bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. Soweit bei den in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen außerplanmäßige Ausgaben und bei den nicht in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich werden, gilt die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hierzu allgemein als erteilt, wenn die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ausschließlich auf Stellenbesetzungen nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 des Haushaltsgesetzes zurückzuführen sind.

2.3 Für Beamte und Arbeitnehmer, bei denen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, wenn bei Titel 422 41 bis 422 42 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt sind.

2.4 Die Titel 422 0., 428 01 und 428 02 dürfen einseitig zulasten der Titel für Europäische Fonds verstärkt werden.

3. Besetzung von Planstellen und Stellen

Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten Art. 6 des Haushaltsgesetzes, Art. 4749 und 50 BayHO sowie die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen.

3.1 Besondere Regelungen für den Hochschulbereich

3.1.1 Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinn des Art. 22 BayHSchPG können auch auf gleich- oder höherwertigen Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden. Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) können auf Stellen für Akademische Direktoren oder auf Stellen für Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.

3.1.2 Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils ausschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie wissenschaftliche Mitarbeiter können nicht auf Stellen, die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule ausgewiesen sind, verrechnet werden. Dies gilt nicht für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren, die mit einer Lehrverpflichtung von mehr als acht Lehrveranstaltungsstunden aus Ämtern der alten Personalstruktur übernommen wurden.

3.1.3 Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben) der BesGr A 13 bis A 16 (Art. 19 bis 21 und 24 BayHSchPG) sowie vergleichbare Arbeitnehmer können auf Stellen für Professoren der BesGr W 2 und W 3 verrechnet werden.

3.1.4 Stellen für Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) und Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) dürfen mit entsprechend eingestuften Arbeitnehmern sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem Bachelor-Abschluss besetzt werden, wenn deren Arbeitsverhältnis den für wissenschaftliche Mitarbeiter geltenden Bestimmungen (Art. 22 BayHSchPG) entsprechend befristet ist, sowie mit Ärzten, die in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis zur Erlangung der Gebietsarztanerkennung beschäftigt werden.

3.1.5 Stellen der Entgeltgruppe 13 dürfen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Arbeitnehmerverhältnis im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG besetzt werden, die einen Bachelor-Abschluss erworben haben.

3.1.6 Künstlerische Mitarbeiter werden bei der Stellenverrechnung wie wissenschaftliche Mitarbeiter behandelt.

3.1.7 Ärzte der klinisch-theoretischen Institute der Medizinischen Fakultäten, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken erfasst sind, können in besonderen unabweisbaren Fällen auf Stellen der BesGr W 2, des akademischen Mittelbaus oder Arbeitnehmerstellen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 verrechnet werden. Hierzu bedarf es mit Ausnahme der Nachbesetzungen der Bestandsfälle der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

3.1.8 Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1.4 dürfen auf Stellen für Juniorprofessoren (BesGr W 1) Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) sowie entsprechend eingestufte Arbeitnehmer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Bachelor-Abschluss verrechnet werden.

3.2 Besondere Regelungen für den Richterbereich

Auf Stellen für Richter der BesGr R 2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 16, auf Stellen für Richter der BesGr R 1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 15 verrechnet werden.

3.3 Arbeitnehmer-Budget

3.3.1 Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Vorbereitung einer Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte und Richter, die gemäß Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.2 Satz 1 der gemeinsamen Bewirtschaftung unterliegen, mit Arbeitnehmern zu bestimmen, dass Entgelte abweichend auf Titel 428 07 gebucht werden können. Auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die sich auf Grund der nach Satz 1 abweichenden Buchung ergeben, ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

3.3.2 Im Rahmen der Pilotierung des Arbeitnehmer-Budgets kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof einen von den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz, den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung und den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung abweichenden Nachweis der Entgeltzahlungen bestimmen.

3.4 Feststellungen der Rechnungsprüfung

Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.

4. Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen

4.1 Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen dürfen Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über Fahrkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte (Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung - FkzBek) vom 15. November 2001 (FMBl 2002 S. 69, StAnz 2002 Nr. 27) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der darauf entfallenden Pauschalsteuern gewährt werden.

4.2 Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch die Ausgaben geleistet werden:

4.2.1 für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Bedienstete des Freistaates Bayern,

4.2.2 für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten und Bewerbern, von Lehrkräften kirchlicher Genossenschaften, die auf Grund von Abstellungsverträgen im öffentlichen Volksschuldienst und Sondervolksschuldienst tätig sind, von Geistlichen und Laienkatecheten, die an öffentlichen Volksschulen, Sondervolksschulen und staatlichen Berufsschulen Religionsunterricht erteilen, sowie für die Kosten einer von der Ernennungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,

4.2.3 soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen (analog Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils geltenden Fassung),

4.2.4 für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen nach den geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

4.2.5 für die Übernahme von Kosten einer Impfung gegen FSME (Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfserum); Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die beschäftigte Person in definierten FSME-Risikogebieten nach Robert-Koch-Institut

  1. a)

    in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau sowie in der Vermessungsverwaltung regelmäßig Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern,

  2. b)

    im Straßenbetriebsdienst und im Bereich der Wasserwirtschaft mit regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation,

  3. c)

    im Tierhandel und bei der Jagd Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren oder

  4. d)

    in Forschungseinrichtungen und Laboratorien regelmäßig Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist,

ausübt und dadurch die Gefahr einer Infektion durch das FSME-Virus deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung,

4.2.6 für die Übernahme der notwendigen Fahrkosten (bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Fall einer notwendigen Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayRKG) für die aus Anlass einer dienstlich angeordneten Inanspruchnahme des beim Betriebsärztlichen Dienst im jeweiligen Geschäftsbereich angesiedelten Psychologen.

4.3 Den zur Ausbildung zugewiesenen Beamten (Art. 23 Abs. 2 BayRKG) werden die bei den staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünfte unentgeltlich überlassen; Lehreinrichtungen im Sinn dieser Vorschrift sind solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Bildungsaufgaben für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wahrnehmen. Studierenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, die im Einzugsgebiet des Dienstortes (der Lehreinrichtung) wohnen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BayTGV, Art. 4 Abs. 3 BayUKG) und nicht schwerbehindert sind, werden keine Unterkünfte überlassen. Wenn im Einzelfall durch den Verzicht auf die unentgeltliche Unterbringung höhere Anmietkosten eingespart werden, kann auf Antrag anstatt der unentgeltlichen Unterkunft ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Eine geschlossene Unterbringung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BayTGV) wird nicht begründet. Art. 127 BayBG bleibt unberührt.

4.4 Zur Gewährung von Prämien nach den Richtlinien zum Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung können die Ansätze bei Titel 459 1.

  1. a)

    zulasten der Einnahmen bei den Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 und der Titel 119 01 und 119 49,

  2. b)

    zulasten der Ansätze bei den Obergruppen 51 bis 54 und 81 bis 82

verstärkt werden. Die Ansätze bei Titel 459 1. dürfen nur insoweit verstärkt werden, als sich bei den deckungsfähigen Titeln im Jahr der Prämienzahlung und im darauf folgenden Jahr des prämierten Vorschlags Mehreinnahmen bzw. Einsparungen in mindestens der gleichen Höhe ergeben. Soweit die Mehreinnahmen bzw. Einsparungen bei den in Satz 1 genannten Titeln anderer Einzelpläne entstehen, ist für die Verstärkung des Titels 459 1. die Einwilligung der obersten Staatsbehörde erforderlich, die für den anderen Einzelplan zuständig ist.

4.5. Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen wird Beamten, die im Lauf des Kalenderjahres vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine außertarifliche Leistung gewährt. Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte während des Kalenderjahres von einem Arbeitsverhältnis im Sinn des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht wechseln. Die außertarifliche Leistung beträgt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 11 70 v.H., für die übrigen Beschäftigten 65 v.H. des monatlichen Entgelts, das dem Beschäftigten in den letzten drei Monaten vor dem Monat der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht durchschnittlich gezahlt wurde; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- und Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am Ersten des Monats, der dem Monat der Verbeamtung bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht unmittelbar vorhergeht. Die außertarifliche Leistung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte kein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. Die außertarifliche Leistung ist zulasten der Haushaltsstelle zu leisten, auf der der Beamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. vor dem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht geführt wurde.

4.6 Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer kann Arbeitnehmern für die Zeit für die ihnen Entgelt (§ 15 TV-L) zusteht, eine Zulage gezahlt werden, wenn ihre Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch die Reisekostenvergütung noch durch das Entgelt abgegolten sind, und entsprechenden Beamten unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

4.7 Dienstleistern, die Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements unter Bezugnahme auf den vom Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. Juli 2010, Az. PE-P 1400 FV-028-29360/10, erlassenen Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement für Beschäftigte des Freistaates Bayern in Behördenräumen durchführen, kann für die Durchführung der Maßnahme die Nutzung der Diensträume unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

4.8 Gesetzliche, durch Rechtsverordnung geregelte oder tarifliche Ausgaben zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses sind auf der Haushaltsstelle zu verbuchen, auf der die Bezüge des Beschäftigten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses verbucht wurden. Satz 1 gilt entsprechend soweit eine durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag geregelte finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses in einer Bekanntmachung der Staatsregierung oder in einer Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für entsprechend anwendbar erklärt wird.

4.9 Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer können im Rahmen des Konzepts "Regionalisierung von Verwaltung" und im Rahmen der Verlagerung des Landesamts für Statistik in entsprechender Anwendung der §§ 7 und 8 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verdoppelte Abfindungen gezahlt werden. Die danach mögliche Abfindungssumme darf höchstens 70 Prozent der Personaldurchschnittskosten - bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens - betragen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum frühestmöglichen Beginn einer abschlagsfreien Rente wegen Alters anfallen würden. Tritt die oder der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfasst ist, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Beschäftigte haben bei Abschluss des Auflösungsvertrages unter Zahlung der verdoppelten Abfindung dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich über die Auswirkungen der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung sowie über die Folgen in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung - Kranken- und Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung - und in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingehend informiert haben.

4.10 Bedienstete des Freistaates Bayern, deren bisherige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ganz oder teilweise im Rahmen des Konzepts "Regionalisierung von Verwaltung" verlagert wird und die im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den Zielort wechseln, können einmalig eine Mobilitätsprämie in Höhe von 3.000 € brutto erhalten. Die Gewährung der Mobilitätsprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 13 03 Tit. 443 06.

5. Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus anderen Haushaltsansätzen

5.1 Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergü tungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.

5.2 Soweit Bezüge der Beamten und Richter oder Entgelte der Beschäftigten im Staatshaushalt gebucht und nachgewiesen werden, aber ganz oder teilweise von Stellen außerhalb des Staatshaushalts (Dritten) finanziell zu tragen sind, sind auch die Ausgaben für Beihilfen, abzuführende Beihilfe- und Verwaltungskostenpauschalen in den Fällen von Art. 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 des Haushaltsgesetzes, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder, Auslagenersatz im Sinn des Art. 12 BayUKG, Übergangsgelder sowie alle sonstigen personalbezogenen Ausgaben (z.B. Unfallfürsorgeleistungen, Sachschadenersatz und Fortbildungsreisen) zulasten der Ansätze aus Mitteln Dritter zu leisten.

5.3 Aus Mitteln der Titel 518 0. und 518 31 (Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume) sind auch die Ausgaben für durchzuführende Ausschreibungsverfahren zur Anmietung von Bestellbauten (Immobilien, die ein privater Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers errichtet), insbesondere die für die Beauftragung privater Sachverständiger anfallenden Ausgaben, zu bestreiten.

6. Anlagen zum Haushaltsplan

6.1 Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.

6.2 Soweit bei Titeln der Anlage S (staatlicher Hochbau) Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 BayHO bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags. Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BayHO. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, für die Erstellung der Planungsunterlagen von Neubauten nähere Anordnungen zu erlassen.

7. Ausnahmen vom Bruttonachweis

Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe der VV Nr. 3 zu Art. 35 BayHO zugelassen oder vorgeschrieben. Darüber hinaus gilt Folgendes:

7.1 Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte und aus Rabatten für bereits gezahlte Ausgaben dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Erstattungen von Reisekosten durch Dritte und pauschale Rabatte für bereits gezahlte Fahrtkosten dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Einnahmen aus der Abgabe von Strom an Bedienstete im Zusammenhang mit der Stromtankung von Elektrofahrzeugen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.

7.2 Schadenersatzleistungen und Zahlungen anstelle von Garantieleistungen Dritter dürfen stets, also auch nach Abschluss der Bücher, insoweit von der Ausgabe abgesetzt werden, als sie zur Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung bestimmt sind.

7.3 Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit sie

7.3.1 noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder

7.3.2 im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land (insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Bund dies zulässt.

7.4 An das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuern für Betriebe gewerblicher Art dürfen von den diesbezüglichen Einnahmen abgesetzt werden.

8. Kosten der Planung und Bauüberwachung (PB-Mittel)

8.1 Aus den Ausgabemitteln für Baumaßnahmen des staatlichen Hochbaus (Obergruppen 71 bis 74) sind auch die Kosten für die Planung und Bauüberwachung zu bestreiten.

8.1.1 Ist die Planung und Bauüberwachung der staatlichen Bauverwaltung übertragen, so erhält sie folgende Kostenanteile:

  1. a)

    bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme bis 1 500 000 € 5,5 v.H.,

  2. b)

    bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme über 1 500 000 € 5 v.H.

Bei Umbauten und Modernisierungen erhöhen sich diese Sätze je nach Schwierigkeit um bis zu 80 v.H. Die festgelegten Vomhundertsätze können erforderlichenfalls in begründeten Einzelfällen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis auf höchstens 5,75 v.H. erhöht werden. Die anrechnungsfähige Herstellungssumme bemisst sich nach der Haushaltsunterlage-Bau (zuzüglich von Nachträgen, die auf Lohn- und Stoffpreissteigerungen beruhen), es sei denn, dass die tatsächliche Herstellungssumme niedriger ist; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

8.1.2 Sind für die Planung und Bauüberwachung von Gebäuden, Innenräumen und Freianlagen freiberuflich tätige Architekten nach den Teilen 1 und 3 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl I S. 2276) eingeschaltet, so sind die vertraglich vereinbarten Honorare sowie die Nebenkosten des Architekten (§ 14 HOAI) aus den Bauausgabemitteln - Kostengruppe 730 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu bestreiten. Für die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gelten die Vorschriften des von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, Az. IIZ5-40012004/08, eingeführten Handbuchs für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern (VHF Bayern), Ausgabe 2008, in der jeweils geltenden Fassung. Für Leistungen, die dabei nicht von freiberuflich tätigen Architekten, sondern von der staatlichen Bauverwaltung zu erbringen sind, können von dieser

  1. a)

    für Planungsleistungen im Sinn der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 34 Abs. 3 HOAI 1,3 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme,

  2. b)

    für die Bauüberwachung im Sinn der Leistungsphase 8 des § 34 Abs. 3 HOAI 0,6 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme

in Anspruch genommen werden. Bei Leistungen, die von freiberuflich tätigen Architekten nur anteilig erbracht werden, errechnet sich der Anteil der staatlichen Bauverwaltung aus den Staffelsätzen der Nr. 8.1.1 nach dem Leistungsbild des § 34 Abs. 3 HOAI.

8.2 Die Kosten für die Einschaltung freiberuflich tätiger Ingenieure als Sonderfachleute für baufachliche Fragen sind bei den Baunebenkosten - Kostengruppe 730 und 740 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu veranschlagen und zu verausgaben.

8.3 Aus den Mitteln zur Bestreitung der Kosten der Planung und Bauüberwachung dürfen gedeckt werden

8.3.1 die personalbezogenen Ausgaben der zusätzlich verwendeten Dienstkräfte,

8.3.2 die Ausgaben für Fachliteratur und fachgebundene Verbrauchsgüter,

8.3.3 die Ausgaben für Bauleitungen und für Ausschreibungen im Vergabeverfahren.

9. Zweckgebundene Einnahmen

Zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.

10. Nutzungen und Sachbezüge

10.1 Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen

An Beamte und Arbeitnehmer dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 v.H. des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 v.H. des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach Art. 57 BayHO bedarf es in diesen Fällen nicht.

10.2 Private Nutzung von dienstlichen Festnetzanschlüssen

Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen in dringenden Fällen und in geringfügigem Umfang private Telefonate von einem dienstlichen Festnetzanschluss ohne Kostenerstattung führen.

11. Weitergabe von Zuwendungen

Die Gewährung von Zuwendungen kann durch das zuständige Staatsministerium über die in Art. 44 Abs. 3 BayHO genannten juristischen Personen des privaten Rechts hinaus auch auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden.

12. Dezentrale Budgetverantwortung

12.1 Erweiterte gegenseitige Deckungsfähigkeit

Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind jeweils innerhalb der einzelnen Kapitel (unter Einbeziehung der entsprechenden Verwaltungsbetriebsmittel in den Sammelkapiteln und Allgemeinen Bewilligungen sowie der zentral veranschlagten Ansätze) der Einzelpläne 01 bis 12, 14 und 15

  1. a)

    die Ansätze für Personalausgaben der Titel 422 41 und 422 42, 427 01, 427 41, 427 99, 428 11, 428 12, 428 21, 428 22, 428 30, 428 41, 428 66, 428 99, der Gruppe 429, der Titel 443 16, 453 01, 459 0., 459 1. und 459 49,

  2. b)

    die Ansätze für sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529, der Titel 527 2., 531 2., 532 0. sowie der Gruppe 549 und

  3. c)

    die Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82

nach näherer Maßgabe der folgenden Nummern gegenseitig deckungsfähig. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze verstärkt wurden (Kettenverstärkung), ist nicht möglich.

12.2 Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen

Innerhalb eines Kapitels kann das durchschnittliche Stellengehalt einer frei gewordenen und besetzbaren Stelle zur Verstärkung der in Nr. 12.1 genannten Ansätze unter folgender Maßgabe verwendet werden:

12.2.1 Die Stelle muss über die Wiederbesetzungssperre hinaus mindestens ein Jahr lang freigehalten werden; Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Haushaltsgesetzes findet keine Anwendung. Die Verwendung der Stellengehälter für eine Verstärkung kann somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre erfolgen.

12.2.2 Für jeden vollen Monat, für den die Stelle dann über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus gezielt freigehalten wird, können entweder

  1. a)

    1/12 aus 75 v.H. des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung der Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 oder

  2. b)

    1/12 aus 50 v.H. des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben verwendet werden.

12.2.3 Mit dem Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Stelle endet die Verstärkungsmöglichkeit der Nr. 12.2.

12.3 Deckungsfähigkeit der in Nr. 12.1 genannten Personalausgaben

12.3.1 Einsparungen bei den in Nr. 12.1 genannten Ansätzen dürfen nur dann für die Begründung zusätzlicher Dienst- und Arbeitsverhältnisse verwendet werden, wenn das jeweilige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Monate oder die Dauer einer jahreszeitlich bedingten Saison - ohne Kettenverlängerung - zeitlich befristet ist (Aushilfskräfte). Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, soweit lediglich der bei Altersteilzeit von Arbeitnehmern auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.

12.3.2 Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen nur bei mindestens einjährigem Freihalten der Beschäftigungsmöglichkeit zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen der in Nr. 12.1 genannten Ansätze herangezogen werden; hinsichtlich der Titel 428 21 und 428 22 gilt dies nur bei Einsparungen über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus.

12.3.3 Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 der Titel 422 41, 422 42 und 428 41 darf nur einseitig zulasten dieser Titel in Anspruch genommen werden. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.

12.4 Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen

Die Einschränkungen der Nrn. 12.2 und 12.3 gelten nicht, soweit bei der Privatisierung von Aufgaben eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel notwendig ist, die entbehrlichen Stellen nicht wieder besetzt und im nächsten Haushaltsplan (stellen- und betragsmäßig) abgesetzt werden. Auf sich hiernach ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden, sofern im Einzelfall die auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamthöhe der umgewidmeten Durchschnittlichen Stellengehälter 250 000 € nicht übersteigt; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

12.5 Einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten von Haushaltsstellen

12.5.1 Bauunterhalt

Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für Titel der Gruppe 519 darf nur einseitig zugunsten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden. Nr. 1.2 bleibt unberührt.

12.5.2 Globale Mehrausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben

Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die Gruppe 548 gilt nur als einseitige Verstärkung zulasten der Titel dieser Gruppe.

12.6 Koppelung mit Einnahmen

Mehr- oder Mindereinnahmen von bis zu 10 v.H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 01 und 119 49 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen oder vermindern die Ausgabebefugnis der in Nr. 12.1 genannten Ansätze des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

12.7 Übertragbarkeit, zeitliche Bindung

12.7.1 Übertragbarkeit

Die in Nr. 12.1 genannten Ausgaben sind zur Förderung der wirtschaftlichen und sparsamen Bewirtschaftung übertragbar.

12.7.2 Zeitliche Bindung

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 45 Abs. 3 BayHO bei den in Nr. 12.1 genannten Titeln bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres für einen Teil der zu erwartenden Ausgabereste die Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme allgemein zu erteilen.

12.8 Einzelregelungen

Die in den Nrn. 12.1 bis 12.7 getroffenen Regelungen finden keine Anwendung, soweit in den Einzelplänen in den Vorbemerkungen zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung einzelne Bereiche ausdrücklich ausgenommen sind; sie finden zusätzlich Anwendung, soweit dort einzelne Bereiche ausdrücklich einbezogen sind.

12.9 Berichtspflicht

Mehrausgaben bei einem Titel, die im Rahmen der Nrn. 12.1 und 12.8 aus Einsparungen bzw. Mehreinnahmen geleistet werden, sind dem Landtag jährlich mitzuteilen, wenn sie einen Betrag von 500 000 € übersteigen.