Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 89 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 KWG – Einleitung des Bürgerentscheides

(1) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, entspricht ihm jedoch nicht oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids, so hat er unverzüglich den Tag des Bürgerentscheides, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muss, festzulegen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht

  1. 1.

    den Tag der Stimmabgabe,

  2. 2.

    den Text der zu entscheidenden Frage und ihre Begründung sowie den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme,

  3. 3.

    die Namen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens,

  4. 4.

    die von den Gemeindeorganen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen

öffentlich bekannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 85 - 91, Sechster Teil - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.