Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 33 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Sechster Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 KWG – Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Wahlberechtigten des Wahlbezirks und Inhaberinnen und Inhabern von Wahlscheinen, die die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher aus dem Wahlraum verweist, ist vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 31 - 37, Sechster Abschnitt - Wahlhandlung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.