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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 38 - 45, Siebter Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses/
Dokument
§ 38 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38 KWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,
- 1.
wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
- 2.
bei Verhältniswahl: wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind,
- 3.
bei Mehrheitswahl: wie viele gültige Stimmen auf jede wählbare Person entfallen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 38 - 45, Siebter Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses/
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