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§ 46 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Besetzung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HmbDG – Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk zu haben.

(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom Landespersonalausschuss gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.

(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 65, Teil 5 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 44 - 47, Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Besetzung/
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