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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 81 - 86, Teil 10 - Entschädigung/
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§ 86 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg
Teil 10 – Entschädigung
§ 86 HmbDG – Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn zuungunsten der Beamtin oder des Beamten das Disziplinarverfahren wieder aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet wird oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung zuungunsten der Beamtin oder des Beamten getroffen wird. Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.
(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 81 - 86, Teil 10 - Entschädigung/
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