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§ 13 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SDG – Bemessung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten oder der Beamtin ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte oder die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er oder sie als noch im Dienst befindlicher Beamter oder befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz/§§ 5 - 16, Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen/
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