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§ 67 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 2 – Beschwerde

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 SDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz/§§ 45 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 64 - 68, Kapitel 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/§§ 67 - 68, Abschnitt 2 - Beschwerde/
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