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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz/§§ 5 - 16, Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen/
Dokument
§ 7 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 7 SDG – Geldbuße
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten oder der Beamtin auferlegt werden. Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 40 nachzuzahlenden Bezügen abgezogen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz/§§ 5 - 16, Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen/
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