Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 44, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 20 - 31, Kapitel 2 - Durchführung/
Dokument
§ 30 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung
§ 30 SDG – Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung
(1) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin deren wesentliches Ergebnis mitzuteilen und ihm oder ihr Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Mitteilung und Anhörung können unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 44, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 20 - 31, Kapitel 2 - Durchführung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=1933687,31
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=1933687,31
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.