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§ 30 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SDG – Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung

(1) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin deren wesentliches Ergebnis mitzuteilen und ihm oder ihr Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Mitteilung und Anhörung können unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 44, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 20 - 31, Kapitel 2 - Durchführung/
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