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§ 58 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 KWG – Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Dritten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 58 - 66, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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