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Bremisches Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG)
§ 4 BremUVPG – Einbeziehung und Ausschluss von Vorhaben
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
- 2.
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
- 3.
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union in die Anlage 2 aufzunehmen,
- 4.
Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 2 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremUVPG,HB - Bremisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168690,5