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§ 61 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Berufung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HmbDG – Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn sie unzulässig ist.

(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. § 130a VwGO findet bei einer Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage keine Anwendung.

(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 65, Teil 5 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 58 - 64, Abschnitt 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/§§ 58 - 62, Unterabschnitt 1 - Berufung/
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