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§ 76 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 8 – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 HmbDG – Gebühren, Auslagenerhebung

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(2) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2665, 2708), erhoben.

(3) In behördlichen Disziplinarverfahren werden als Auslagen nur erhoben:

  1. 1.

    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

  2. 2.

    die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2681), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,

  3. 3.

    die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers,

  4. 4.

    die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder des Beamten (§ 30),

  5. 5.

    die Auslagen der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters und

  6. 6.

    die Auslagen der nach § 18 Absatz 2 bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 74 - 76, Teil 8 - Kosten des Disziplinarverfahrens/