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Art. 5 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 2. Abschnitt – Organisation der Landesplanung
 

Art. 5 BayLplG – Regionale Planungsverbände (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stimmen sie die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab. Sie erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.

(2) Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Sie entstehen in allen Regionen mit dem In-Kraft-Treten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 16 Abs. 2 Nr. 1. Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind alle Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, sowie die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört. Weitere juristische Personen sowie natürliche Personen können nicht Mitglieder der Regionalen Planungsverbände sein.

(3) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.

(4) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayLplG 2004,BY - Bayerisches Landesplanungsgesetz/Art. 4 - 10, 2. Abschnitt - Organisation der Landesplanung/
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