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§ 15 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Versammlungen in geschlossenen Räumen

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 15 NVersG – Besondere Maßnahmen

(1) 1Die zuständige Behörde kann

  1. 1.

    von der oder dem Einladenden die Angabe der persönlichen Daten der Leiterin oder des Leiters und

  2. 2.

    von der Leiterin oder dem Leiter die Angabe der persönlichen Daten von Ordnerinnen und Ordnern

verlangen, soweit dies zur Gewährleistung der Friedlichkeit der Versammlung in geschlossenen Räumen erforderlich ist. 2Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann anhand der nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die Friedlichkeit der Versammlung unmittelbar gefährdet. 2Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen. 3Im Fall der Ablehnung muss die oder der Einladende eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen. 4Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

(3) 1Die zuständige Behörde kann vor Versammlungsbeginn die Maßnahmen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote nach § 3 erforderlich sind. 2Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 NPOG gelten entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen, wenn die Gewährleistung der Friedlichkeit der Versammlung nicht anders möglich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVersG,NI - Niedersächsisches Versammlungsgesetz/§§ 13 - 17, Dritter Teil - Versammlungen in geschlossenen Räumen/