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Art. 36 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

III. – Der Senat.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 36 Verf

(1) Findet ein Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen. nicht die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft, so kann die Bürgerschaft binnen eines Monats nach Eingang des Antrags

  1. 1.
    mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine neue Erste Bürgermeisterin oder einen neuen Ersten Bürgermeister wählen oder
  2. 2.
    der Ersten Bürgermeisterin oder dem Ersten Bürgermeister nachträglich das Vertrauen aussprechen oder
  3. 3.
    die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. Macht die Bürgerschaft von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so kann der Senat binnen zwei Wochen die Wahlperiode für vorzeitig beendet erklären.

(2) Der Antrag der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, muss mindestens eine Woche vor der Abstimmung eingebracht werden.

(3) Artikel 11 Absatz 2 findet Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./