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§ 1 BremImSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremImSchG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,

  2. 2.

    für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit hierfür im Folgenden Betriebsregelungen getroffen worden sind.

(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen oder der allgemeinen Gefahrenabwehr dienen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremImSchG,HB - Bremisches Immissionsschutzgesetz/
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