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Art. 75 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

VIII. – Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 75 Verf

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfassung verweigern, sind zu entlassen. Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen.

(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 73 - 77, VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen./