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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 41 - 71, Vierter Teil - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 41 - 47, Erstes Kapitel - Disziplinargerichtsbarkeit/
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§ 45 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 NDiszG – Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
1Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, dürfen während dieser Verfahren nicht herangezogen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend während der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und während der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 41 - 71, Vierter Teil - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 41 - 47, Erstes Kapitel - Disziplinargerichtsbarkeit/
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