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§ 45 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 45 NDiszG – Nichtheranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

1Ehrenamtliche Richterinnen und Richter, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist, dürfen während dieser Verfahren nicht herangezogen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend während der Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und während der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 41 - 71, Vierter Teil - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 41 - 47, Erstes Kapitel - Disziplinargerichtsbarkeit/
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