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§ 62 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Zweiter Abschnitt – Beschwerde

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 62 NDiszG – Statthaftigkeit, Frist und Form der Beschwerde

(1) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 54 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 41 - 71, Vierter Teil - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 59 - 63, Drittes Kapitel - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/§§ 62 - 63, Zweiter Abschnitt - Beschwerde/