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Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Sechster Teil – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen
§ 73a NDiszG – Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
1Dienstvergehen einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion (§ 5 NBG), die oder der zugleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ist das Disziplinarverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten von der Disziplinarbehörde einzuleiten, die für das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuständig ist. 3Die Klagebehörde kann abweichend von § 38 Abs. 1 Nr. 1 eine vorläufige Dienstenthebung auch anordnen, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung erkannt werden wird. 4Für diesen Fall gelten § 38 Abs. 2 und § 40 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 73 - 74, Sechster Teil - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=646606,77