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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 6 - 17, Zweiter Teil - Disziplinarmaßnahmen/
Dokument
§ 8 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen
§ 8 NDiszG – Geldbuße
1Die Geldbuße ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages. 2Sie kann bis zur Höhe von 2.500 Euro ausgesprochen werden. 3Werden weder Dienst- noch Anwärterbezüge gezahlt, so ist die Geldbuße bis zur Höhe von 500 Euro zulässig. 4Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 6 - 17, Zweiter Teil - Disziplinarmaßnahmen/
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