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§ 13 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 13 NDiszG – Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.

(2) 1Wird das Ruhegehalt aberkannt, so ist bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts zu zahlen; eine Kürzung nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. 2 § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 6 - 17, Zweiter Teil - Disziplinarmaßnahmen/