Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 18 - 40, Dritter Teil - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 18 - 20, Erstes Kapitel - Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung/
Dokument
§ 19 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 19 NDiszG – Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der Disziplinarbehörde oder bei der höheren Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(3) 1 § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend. 2 § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die von der Beamtin oder dem Beamten bestimmte Disziplinarbehörde zuständig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDiszG,NI - Niedersächsisches Disziplinargesetz/§§ 18 - 40, Dritter Teil - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 18 - 20, Erstes Kapitel - Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=646606,20
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=646606,20
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.